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b) Beilage zur Constitution vom 10. September 1810.

Wir Carl, von Gottes Gnaden Fürst Primas des Rheinischen Bundes, Großherzog von Frankfurt, Erzbischoff von Regensburg etc. etc.

Haben zu Vollziehung der Art. 32. 33. 34. 35 und 36 Unsers Organisationspatents vom 16ten v. M. und der darin bestimmten Grundsätze, auf den Vortrag Unsers Ministers des Innern, nunmehr weiter beschlossen:

Art. 1. Die Anzahl der Mitglieder der Wahl- oder Departementscollegien soll nach dem Maasstabe der Bevölkerung für das Departement Frankfurt, mit Einschluß der

Stadt Wetzlar, auf 50;
für das Departement Aschaffenburg auf 80;
für das Departement Fulda auf 90;
für das Departement Hanau auf 60;

festgesetzt seyn; so daß auf 1000 Einwohner in runden Zahlen ein Mitglied des Wahlcollegiums ernannt ist.

Art. 2. Die Mitglieder der Departementscollegien sollen, so viel es ihre persönlichen Verhältnisse gestatten, sich in dem Hauptorte des Departements, an dem von Uns zu bestimmenden Tage, versammeln, wo ein schickliches Locale zur Vornahme ihrer Geschäfte von Uns angewiesen seyn wird.

Art. 3. Den Departementscollegien liegt ob: 1) die Stände des Großherzogthums zu wählen; sodann 2) die Subjecte zu den Departements- und Municipalräthen vorzuschlagen. Da jedoch zu den Vorschlägen der beiden letztern für das bevorstehende Jahr 1811 die Zeit zu kurz ist; so werden Wir für dieses Jahr 1811 die Departements- und Municipalräthe, ohne den gedachten Vorschlag, jedoch dergestalt ernennen, daß die Ernannten lediglich für das Jahr 1811 gelten sollen.

Art. 4. Für jedes Departementscollegium werden Wir einen Präsidenten ernennen, und ihm auch für das erstemal einen Secretair beigeben. Bei künftigen Versammlungen dieser Departementscollegien wird der Secretair

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 245. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_263.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)