Seite:Constitution der europaeischen staaten 265.jpg

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Art. 9. Der Präsident macht hierauf bekannt, daß die Stimmenabgebung, zur Ernennung der Mitglieder der Stände, ihren Anfang nehmen solle.

Art. 10. Mit Ausnahme der Minister und der Glieder des Staatsrathes ist jedes Amt, mit Inbegriff der Departementsglieder, mit der Function eines Mitgliedes der Stände vereinbarlich; nur müssen die gewählten Mitglieder der Stände das dreißigste Jahr ihres Alters erreicht haben.

Art. 11. Jedes Mitglied giebt einen verschlossenen, den Namen des Wählenden nicht enthaltenden, Zettel ab, worauf blos die Namen von drei Güterbesitzern, einem Kaufmanne oder Fabrikanten, und einem Gelehrten oder Künstler bemerkt sind. Alle diese Zettel werden in voller Versammlung von jedem Mitgliede in eine Tasche geworfen, worauf die Versammlung einen Abtritt in ein Nebenzimmer nimmt. Der Präsident erbricht in Gegenwart des Secretairs und der vier Wahlzeugen einen Zettel nach dem andern; jeder der vier Wahlzeugen notirt deren Inhalt auf einem besondern Bogen; die vier Bogen werden collationirt, und es ergiebt sich daraus, welche fünf Personen, als erwählte Stände, die Mehrheit der Stimmen für sich haben. Wenn dieses geschehen ist; so werden die Wahlzettel auf einer Kohlpfanne verbrannt.

Die Versammlung wird alsdann zurückgerufen, und die Wahl wird von dem Präsidenten bekannt gemacht. Gewählt sind diejenigen, welche die absolute Mehrheit der Stimmen für sich haben. Sollten aber einige gleiche Stimmen zählen; so werden deren Namen von den durch das Collegium gewählten Wahlzeugen auf Zettel geschrieben, und daraus von dem Secretair das Loos gezogen.

Art. 12. Ist nun auf diese Art die nöthige Zahl der Mitglieder der Ständeversammlung für das Departement ernannt und proclamirt, auch der ganze Hergang zu Protocoll genommen; so ist für das erstemal, nämlich für das Jahr 1811, das Geschäft des Wahlcollegiums geendigt.

Art. 13. Bei den nächsten und künftigen Zusammenberufungen wird, sobald die Wahl der Stände vollbracht

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 247. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_265.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)