Seite:Constitution der europaeischen staaten 267.jpg

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und der Polizei ist die Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung übertragen, welche in das Regierungsblatt eingerückt werden soll.

Aschaffenburg, den 10. Sept. 1810.

 Carl, Großherzog.

 (L. S.)

 Auf Befehl des Großherzogs,

 der Minister Staatssecretair,

 Freiherr von Eberstein.

 Für gleichlautend.

 Der Justizminister,

 Freiherr von Albini.



7) Großherzogthum Baden.

Unter der Regierung des verewigten Großherzogs (erst Markgrafen, dann Churfürsten) Karl Friedrich von Baden, ward dieser Staat binnen einem Jahrzehend von nicht ganz 300,000 Menschen, bis über eine Million Einwohner vermehrt und vergrößert. Bei der Verbindung vieler ganz heterogener Besitzungen und Landestheile mit dem Erblande der Dynastie Zähringen war es fast unvermeidlich, die bis dahin bestehende landständische Verfassung in den alten und neuen Länderbestandtheilen aufzuheben, um dem ganzen Staate eine neue und zeitgemäße Verfassung zu geben.

Diese neue Verfassung ward denn auch, durch Edict vom 5. July 1808 (s. Winkopps rhein. Bund, Heft 20, S. 312 ff.) dem ganzen Staate von dem verewigten Großherzoge feierlich zugesichert, nachdem schon mehrere organische Edicte von demselben in Hinsicht der

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 249. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_267.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)