Seite:Constitution der europaeischen staaten 299.jpg

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jeden Oberrentereiamtserheber ein Erhebungspedell gehalten werden muß.

Die Instructionen für die Oberamtsjustizgerichte haben Unsre Regierung; die der Oberamtsrenterei- und Communenerheber die Staats-Committée und Unsre Domainenkammer zu entwerfen, und Uns, da die Staats-Committée sobald als möglich zusammentreten soll, vor Ablauf des Monats März d. J. zur Genehmigung vorzulegen.

§. 10. Die Gehalte sämmtlicher Beamten, der Landesdicasterien und aller übrigen Staatsbehörden und nöthigen Staatsdiener, so wie die Pensionen der außer Activität fallenden Diener, sind in der Anlage unter Ziffer 1 so ausgeworfen, wie sie aus der Staatskasse vom 1. April d. J. an ausbezahlt werden sollen, und wie Wir glauben, daß davon ein jeder Staatsdiener nach seinen Verhältnissen mit Berücksichtigung auf die Localität und auf die jetzigen Zeitumstände, wo es ohnedem für die Unterthanen äußerst schwer wird, die dringendsten sehr erhöheten Staatsabgaben aufzubringen, und da Wir mit Einschränkungen aller Art bei Uns selbst den Anfang gemacht haben, immer noch wird anständig leben können. Sie, diese Anlage, enthält zugleich auch das namentliche Verzeichniß derjenigen Diener, die nach der gegenwärtigen neuen Einrichtung, vom 1. Apr. d. J. an, eine Dienstbestimmung wieder erhalten haben, und derer, die von diesem Tage an, theils ihres Alters halber, theils vorerst in Pensionsstand verfallen. Die täglichen Diäten eines jeden Landstandes, so lange die Stände versammelt bleiben werden, sollen mit Einschluß der Hin- und Herreisetage in drei Thaler bestehen.

§. 11. Alle Exemtionen in Ansehung der Gerichtsbarkeit hören auf, und jeder Unterthan, ohne Ausnahme, hat bei dem Gerichte, in dessen Districte er wohnt, seine erste Instanz.

§. 12. Auf gleiche Weise soll ein Oberjustizamtsgericht als erste Instanz durch Commissionsgesuche auf eine dritte Behörde oder Person nicht umgangen werden können; es müßten denn Gründe der höchsten Wichtigkeit dargethan werden, und eine landesherrliche Verfügung darin eine Abänderung treffen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 281. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_299.jpg&oldid=- (Version vom 5.11.2022)