Seite:Constitution der europaeischen staaten 313.jpg

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und der zu bezahlenden Steuern auf die Wahl zur Repräsentation vielleicht etwas zu hoch angeschlagen ist; so ist doch der gelehrte Stand, und die gewerbtreibende Klasse bei der Repräsentation berücksichtigt. Darf man endlich von dem, was bereits nach den im Eingange angeführten Edicten für das Land von den Fürsten geschehen ist, auf den trefflichen Geist schließen, der die Nassauische Regierung beseelt, und nimmt man dazu die am 1. July 1816 bekannt gemachte neue Landesverwaltungsorganisation, nach welcher das Herzogthum in 25 Aemter eingetheilt, die Masse der Abgaben vermindert, das Erziehungswesen verbessert, und der Geschäftskreis der einzelnen Staatsbehörden näher bezeichnet ward; so ist man zu der Erwartung berechtigt, daß das Herzogthum Nassau bei seiner neuen ständischen Verfassung sich wohl befinden werde, wenn gleich ihr Charakter und ihre Form von der in den übrigen teutschen Staaten gewöhnlichen auf vielfache Weise abweicht! Muß doch jede Verfassung zunächst auf die Localverhältnisse ihres Staates berechnet werden, und mag immer das politische Leben in den einzelnen teutschen Staaten unter den mannigfaltigsten Formen sich ankündigen! Die Nation wird dadurch reicher an politischen Erfahrungen, und übt und schärft das politische Urtheil.

Patent vom 2. September 1814.

Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden souverainer Herzog zu Nassau etc etc. und
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden souverainer Fürst zu Nassau etc. etc.
sind während der vorüber gegangenen unglücklichen Zeit fremder Oberherrschaft in teutschen Landen, bei fortdauernden Bedrückungen der Gewalt in auswärtigen Staatsverhältnissen,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 295. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_313.jpg&oldid=- (Version vom 12.8.2023)