Seite:Constitution der europaeischen staaten 314.jpg

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wodurch Wir mit Unsern Unterthanen und Angehörigen, im gleichen Maaße wie alle teutsche Staaten, gelitten haben, stets und immer bedacht gewesen, die, nach dem Rathschluß der göttlichen Vorsehung Uns anvertraute, unbeschränkte Regierungswirksamkeit, sammt dem Recht der Gesetzgebung, dahin zu verwalten, daß in dieser schwierigen Lage, so weit es die Umstände erlaubten, nicht allein die bürgerliche Freiheit Unsrer Unterthanen möglichst gesichert und die politische Gleichheit derselben von dem Gesetz aufrecht gehalten, sondern auch der Grund zu einer künftigen, auf diesen beiden Stützpuncten ruhenden, Verfassung gelegt wurde, deren volle Ausbildung Wir, im zuversichtlichen Vorgefühl einer nahen glücklichen Veränderung, in den gespannten europäischen Staatenverhältnissen, mit dem Eintritte derselben erwarteten.

Von dieser Absicht ausgehend und von solchen Beweggründen geleitet, haben Wir bis hieher die vollkommenste Duldung religiöser Meinungen und freie Uebung jedes Gottesdienstes, in Unsern Landen, gehandhabt; eben so die freie Aeußerung politischer Meinungen; so weit auswärtige Staatsrücksichten nicht eine Beschränkung verlangten. Wir haben, in landesherrlichen Edicten, Unsern Unterthanen und Staatsangehörigen, den freien Abzug mit ihrem Vermögen, nach erfüllter Militairpflicht, in alle diejenigen Staaten zugestanden, wo gleiche Abzugsfreiheit in Unser Gebiet gestattet wird. Wir haben die Leibeigenschaft von Grund aus in Unserm Herzogthume getilgt, den Frohn- und Dienstzwang, unter Schadloshaltung der Dienstherren, gelöset, körperliche Züchtigungen, als Strafmittel abgestellt, erbliche Vorrechte auf höhere Staatsämter, nicht anerkannt: vielmehr aus allen Ständen zu den obersten Civil- und Militairstellen berufen, wer Uns dazu tüchtig erschien. Die Justizpflege wurde, unabhängig von Uns, durch die angeordneten Justizbehörden verwaltet. Wir haben Unsern landesherrlichen Fiscus den Gerichtshöfen untergeordnet und Uns des Rechts, angestellte Staatsdiener willkührlich zu entlassen, begeben. Wir haben die freie Benutzung des Grundeigenthums unter den Schutz schirmender Gesetze gestellt, das Recht der Wildbahn und

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 296. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_314.jpg&oldid=- (Version vom 12.8.2023)