Seite:Constitution der europaeischen staaten 328.jpg

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gewählt werden kann; darüber wird künftig die nähere Bestimmung erfolgen. Indessen muß in jeder Rücksicht ein Verhältniß zwischen den gebohrnen und gewählten Ständen Statt finden. Eben so zweckmäßig und nothwendig muß es erscheinen, daß nur Eine und nicht besondere Landschaften für Unsre verschiedenen Lande hergestellt werden. Es muß kein Theil von dem Gedanken beunruhigt werden, daß er schwerere Lasten zu tragen habe, als der andere; das Einzelne und das Ganze müssen zusammengreifen; kein Theil darf dem andern fremd seyn. Was die Rechte und Pflichten Unsrer Landstände anbelangt, so setzen Wir verbindlich fest:

1) Allgemeine Gesetze, welche die Verfassung, die persönliche Freiheit und das Eigenthum betreffen, sollen den Ständen zum Gutachten mitgetheilt werden, und bevor dieses geschehen und die Erklärung der Stände binnen der zu setzenden Zeit eingegangen, keine verbindliche Kraft haben.
2) Die frühern, unter die obige Kategorie gehörigen, Gesetze, welche in der Zwischenzeit, wo die ständische Verfassung ruhete, ausgeflossen, und daher zur Berathung nicht mitgetheilt worden sind, sollen, wenn die Stände über dieselben hie und da Bedenken finden, und solche Uns anzeigen, in nochmalige Prüfung gezogen, und solche hiernach entweder abgeändert oder aufgehoben werden.
3) In gleicher Rücksicht können die Stände bei Uns die Beschwerden des Landes gegen Druck oder unerlaubte Eingriffe der Staatsdiener in die Rechte der Unterthanen anzeigen, wo Wir alsdann die nöthigen Untersuchungen verfügen werden; Sie können
4) ferner bei Uns Vorschläge übergeben, nach welchen auf die anzugebenden Thatsachen entweder alte Gesetze abzuschaffen oder neue Gesetze einzuführen seyn möchten.
5) Ohne der Stände Bewilligung sollen keine neuen Steuern ausgeschrieben werden. Uebrigens wollen Wir, daß bei der allgemeinen Steuerpflichtigkeit,
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 310. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_328.jpg&oldid=- (Version vom 13.10.2022)