Seite:Constitution der europaeischen staaten 332.jpg

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welche bisher das Recht der Standschaft auf den allgemeinen Landtagen gehabt hatten; auch sollte die Universität Jena das Recht der Standschaft behalten, doch sollte sie, als Landesakademie, allen drei Kreisen angehören. Die landschaftliche Deputation sollte aus 12 Deputirten und dem Director zusammengesetzt werden. Sechs derselben sollten Gutsbesitzer, adlichen oder auch nichtadlichen Standes seyn, fünf von den Städten Weimar, Eisenach, Jena, Buttstädt und Dornburg, und einer aus dem akademischen Senate der Universität Jena gewählt werden. Die ordentlichen Versammlungen dieser Deputation sollten jährlich seyn; doch konnte sie der Regent auch außerordentlich zusammenberufen. Jährlich sollten, nach dem Loose, zwei Drittheile der Deputirten erneuert werden.

Das erste und vornehmste Geschäft der landschaftlichen Deputation sollte das Durchgehen und Abnehmen der Rechnungen seyn, welche das landschaftliche Collegium sowohl über die Hauptlandkasse, als über andere Kassen führte. Darauf sollte sie die Etats fürs nächste Jahr ordnen, und Mittel auffinden, die Staatsbedürfnisse nach diesen Etats zu decken. Auch sollten ihr vom Landesherrn die Entwürfe neuer Gesetze zur Eröffnung ihres unvorgreiflichen Gutachtens vorgelegt werden; und endlich sollte ihr freistehen, selbst Vorschläge zu thun. Bei dieser Einrichtung sollten künftig alle Versammlungen der Landstände aufhören. Doch behielt sich der Fürst vor, sie in einzelnen außerordentlichen Fällen zu berufen; den Landständen aber ward verstattet, auf eine solche Berufung, unter Vorlegung wichtiger Gründe, anzutragen. Der Generallandschaftsdirector

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 314. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_332.jpg&oldid=- (Version vom 27.12.2023)