Seite:Constitution der europaeischen staaten 365.jpg

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b. beständig den Faden aller Landständischen Geschäfte zu behalten und darüber zu wachen, daß nichts gegen die Verfassung geschehe; wohl aber alle, von dem Landtage und von dem Fürsten gefaßten, Beschlüsse zur Ausführung kommen.
c. Dafern ihm ein, das allgemeine Beste betreffender Gegenstand, dessen Ausführung auf einem bereits vorhandenen Gesetze beruhet, so dringend scheint, daß solcher bis zum nächsten Landtage nicht wohl ausgesetzt[WS 1] werden möchte, davon sofort bei dem Regenten Anzeige zu thun.
d. Wenn sich die Anordnung eines außerordentlichen Landtags nothwendig machen sollte, mit vollständiger Aufführung aller Gründe darauf anzutragen.
e. Zur Berathung über diese Landständischen Angelegenheiten jedes Jahr wenigstens zweimal zusammenzukommen, auch, im Fall der Fürst eine solche Zusammenkunft nöthig finden sollte, sich an dem hierzu bestimmten Orte schleunigst einzufinden.
Uebrigens wird in Ansehung dieser Obliegenheiten der Vorstand sich besonders der Unterstützung des Raths, und des Gutachtens der Landräthe zu bedienen haben.

§. 63. Was das Verhältniß des Landmarschalls und der Gehülfen zu einander betrifft; so hat der erstere nicht nur den Vorsitz, sondern in der Regel auch den Vortrag bei den Landtagen.

Nur in Verhinderungsfällen geht die persönliche Leitung des Ganzen auf den ersten, und wenn dieser verhindert seyn sollte, auf den zweiten Gehülfen über.

Außerdem kann in Landständischen Angelegenheiten, sowohl während des Landtags, als außer dem Landtage, der Landmarschall nie für sich allein, sondern nur mit Zustimmung der Gehülfen handeln; auch sind die bei dem Vorstande außer den Landtagen nothwendig werdenden Umläufe und andere Ausfertigungen von dem Landmarschall und seinen Gehülfen zu zeichnen. Die Vollziehung aber erfolgt von dem Erstern allein.

§. 64. Sollte in der Zeit von einem Landtage zum andern ein Glied, oder sollten gar zwei Glieder des Vorstandes

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: ausgeseßt
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 347. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_365.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)