Seite:Constitution der europaeischen staaten 371.jpg

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Anstellung von Untersuchungen, zur Abgebung von Gutachten, zur Abfassung von Schriften niedergesetzt werden.

§. 92. Solche Ausschüsse bestehen aus drei oder fünf Personen. Der Landmarschall ernennt ein Mitglied, welches den Vorsitz führt, die übrigen wählt die Versammlung, ohne besondere Rücksicht auf Stand und Provinz.

§. 93. In der Sitzung des Ausschusses führt ein Mitglied desselben das Protokoll. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt und kommen weiter zum mündlichen oder schriftlichen Vortrage, bei dem Landtage. Bei den Erörterungen darüber hat jedes Mitglied des Ausschusses wieder seine Stimme, als Mitglied des Landtags überhaupt.

§. 94. Die Beschlüsse der Stände werden in Schriften über einzelne, oder über mehrere Gegenstände zusammen, dem Landesfürsten übergeben. In der Ausfertigung sind solche Schriften: „unterthänigste Erklärungsschrift,“ zu überschreiben und unter dem Collectivnamen: „Die getreuen Landstände des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach“ von dem Landmarschall zu unterzeichnen. Der Landesfürst läßt seine Beschlüsse hierauf ebenfalls schriftlich „an den Landtag“ gelangen, worauf dann die versammelten Abgeordneten nach Befinden weiter antworten können.

§. 95. Die Verhandlung schließt ein Landtagsabschied, mit welchem die Versammlung von dem Fürsten entlassen wird.

§. 96. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, durch einen solchen Abschied die Landständische Versammlung nicht nur zu vertagen, sondern auch gänzlich aufzulösen. Geschieht das letztere; so verlieren sämmtliche Abgeordnete ihre Stellen, den Landmarschall ausgenommen. Es müssen sofort und längstens binnen drei Monaten neue Wahlen verfügt werden, bei welchen die Mitglieder der aufgelösten Versammlung wieder wählbar sind.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 353. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_371.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)