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Landschaftscollegiums und einige Glieder des gedachten Ausschusses abgenommen werden. Die Justification der Rechnung und die Entlassung des Rechnungsführers wird von denen vollzogen, welche aus dem Mittel der Landständischen Abgeordneten und aus dem Mittel des Landschaftscollegiums an der Abnahme Theil genommen haben.

§. 108. Außer den Nachweisungen über die Ausführung der Etats und außer den Rechnungen über die dem Landschaftscollegium untergeordneten Cassen, werden dem Landständischen Ausschusse, bei seiner Anwesenheit in Weimar, alle Rechnungen vorgelegt, welche bei solchen Cassen geführt worden sind, deren obere Verwaltung besondern Commissionen und Deputationen anvertraut ist, z. B. bei den Amortisarionscassen der alten Lande.

§. 109. Soll wegen bemerkter Mißbrauche in der Gesetzgebung, oder in der Verwaltung, dem Fürsten Landständischer Seits Vorstellung gethan werden; so ist es, unbeschadet des dem Vorstande nachgelassenen Rechts (§. 62.) durchaus nothwendig, daß die Sache bei dem Landtage zum Vortrage und zur Abstimmung gekommen sey. Kein einzelner der erwählten Volksvertreter darf sich in dieser Eigenschaft unmittelbar an den Fürsten wenden; auch sind Vereinigungen mehrerer Landständischen Abgeordneten zu solchem Zwecke, sowohl während des Landtags, als zu anderer Zeit, unerlaubt.

§. 110. Wenn irgend ein Staatsbürger, welcher zwar durch den Landtag mit vertreten wird, aber nicht selbst Volksvertreter ist, ein Gebrechen, dessen Abstellung das allgemeine Wohl zu erfordern scheint, bemerkt, oder einen nach seiner Ansicht zum Besten des Landes gereichenden Vorschlag aufgefaßt hat; so bleibt es ihm unbenommen, davon den Landtag oder den Vorstand in Kenntniß zu setzen.

§. 111. Die Ausführbarkeit des fünften Landständischen Rechts (§. 5.) ist in der Großherzoglichen Verordnung, die Organisation des Staatsministeriums betreffend, vom 1. December 1815 gesichert worden, in folgender Stelle:

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 357. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_375.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)