Seite:Constitution der europaeischen staaten 404.jpg

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„auf Treue und Gehorsam gegen die freie Stadt und den Senat, und genaue Beobachtung der Stadtverfassung“

normirt.

Durch die Annahme gegenwärtiger Constitutions-Ergänzungsacte von der Mehrheit der abstimmenden hiesigen christlichen Bürger, wird der, dem Senat von den hiesigen Bürgern, Beisassen und Schutzangehörigen früher geleistete, Eid, als hierauf ausgedehnt und wirklich geleistet, vorerst angesehen und angenommen. Nach erfolgtem Vollzug gegenwärtiger Constitutionsacte und Ergänzung des Senats, soll die solenne Eidesleistung sowohl des Senats dahin:

„daß er das ihm übertragene städtische Regiment nur nach Vorschrift der alten Stadtverfassung und dieser Acte führen, auch die Bürger bei ihren Rechten und Freiheiten so viel an ihm liegt, schützen und schirmen wolle,“ –

als jene der gesammten zu versammelnden Bürgerschaft in die Hände des Senats als obrigkeitlichen, die freie Stadt repräsentirenden regierenden Collegiums feierlich geschehen.

Artikel 3.

Fortsetzung,

insbesondere Abschaffung Fürstlich Primatischer Gesetze und Einrichtungen betreffend.

In Gefolge des im Artikel 1. ausgesprochenen Grundsatzes wird als abgeschafft angesehen:

1) das fürstlich primatische sogenannte hiesige Bürgerstatut,
2) die fürstlich primatische Gesindeordnung,
3) die fürstlich primatische Vormundschaftsordnung, und namentlich das französische auf einen Familienrath gegründete und daher nach teutschen Gesetzen nicht wohl anwendbare Institut der Beivormünder,
4) der unter der fürstlichen Regierung, bei dem Gericht erster Instanz eingeführt wordene weitläufige und kostspielige Insatz- und Restkaufschillings-Proceß –
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 386. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_404.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)