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so hat er das Erbrecht zum Reiche sowohl für sich, als für seine Kinder und Nachkommen verwirkt.

§. 45. Weder der Kronprinz und Erbfürst des Schwedischen Reichs, noch Prinzen aus dem Königlichen Hause desselben sollen Leibgedinge oder Civilämter besitzen; doch kann ihnen nach altem Gebrauche Titel von Herzog und Fürstenthümern beigelegt werden, doch ohne Ansprüche auf die Landschaft, deren Namen sie tragen.

§. 46. Das Land soll in Gouvernements unter der gewöhnlichen Landesregierung eingetheilt werden. Kein Generalgouverneur darf künftig im Reiche verordnet seyn.

§. 47. Die Hofgerichte des Reichs und alle übrige Richterstühle sollen nach den Gesetzen und gesetzlichen Verordnungen richten; die Collegien des Reichs, die Landesregierung zugleich mit allen andern sowohl höhern als niedern Beamten sollen die ihnen obliegenden Aemter und Geschäfte zufolge der Instructionen, der Reglements und der Vorschriften, die schon gegeben sind, oder fernerhin gegeben werden, verwalten, den Befehlen des Königs gehorchen, und sich einander zur Vollstreckung derselben, und alles dessen, was der Dienst des Reichs von ihnen fordert, zur Hand gehen, indem sie dem Könige in gesetzlicher Ordnung verantwortlich bleiben, wenn etwas von ihnen unterlassen, versäumt oder ungesetzlich behandelt wird.

§. 48. Der Hof des Königs steht unter dessen eigener Verwaltung, indem Er hier diejenigen anstellen kann, die Ihm gut dünken. Alle Stellen an Seinem Hofe mag der König nach Gefallen besetzen oder entledigen.

§. 49. Die Stände des Reichs sollen kraft des Grundgesetzes, wenn fünf Jahre von dem zuletzt gehaltenen Reichstage verflossen sind, zusammen kommen. Bei jedem Reichstagsbeschluß sollen die Stände des Reichs den Tag bestimmen, wann sie zufolge dessen wiederum zusammentreten, und dabei ausdrücklich die Zusammenberufung des Reichstags mit den nöthigen Vorschriften, in Hinsicht auf die Wahl der Mitglieder desselben, anführen. Dem Könige bleibt es indessen unbenommen, die Reichsstände innerhalb einer solchen Zeit zu einem außerordentlichen Reichstage zusammen zu rufen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 442. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_460.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)