Seite:Constitution der europaeischen staaten 466.jpg

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wird; so sollen sie ausdrücklich ihrem gewählten Bewilligungsausschuß auftragen, Vorschläge zur Vertheilung und Hebung der gedachten Summe zu treffen, Fonds dazu anzugeben, und die Art und Weise darzuthun, wie solche in jedem besondern Fall angewandt werden können, welches alles der Bewilligungsausschuß den Reichsständen in pleno vorzustellen hat.

§. 71. Sind mehrere der Reichsstände in Ansehung der Fonds, der Art und Weise ihrer Anwendung, der Vertheilung der Bewilligungen und der Hebung derselben uneins, oder sollte, was nicht zu erwarten steht, irgend ein Reichsstand allein sich der Theilnahme an der festgesetzten Bewilligungssumme, welche der Bewilligungsausschuß vorgeschlagen, entziehen; so soll jeder Reichsstand, welcher eine Aenderung im Vorschlage des Reichsausschusses verlangt, den übrigen seine Gründe dazu mittheilen, und die Art und Weise angeben, wie eine solche Abänderung zu erreichen sey, ohne daß der Zweck verfehlt wird. Hierüber wird der Bewilligungsausschuß gehört, worauf die Reichsstände dasselbe oder die Fragen, warum eine Zwistigkeit unter ihnen entstanden, zur Abmachung vornehmen. Fallen drei Stände demjenigen bei, was gegen den Vorschlag des Bewilligungsausschusses in einem oder andern Theil angemerkt worden; so wird der Vorschlag in diesen Theilen verworfen. Verwerfen drei Stände dasjenige, worauf ein einzelner Stand dringt, und dieser verbleibt dennoch bei seiner Meinung, oder stehen zwei Stände gegen zwei; dann soll die Sache, so wie im 69. §. vorgeschrieben ist, dem Staatsausschuß, der zu einer solchen Anzahl von Mitgliedern, wie eben daselbst bestimmt wird, erweitert worden, zur Abmachung überlassen werden. Geben drei Stände demjenigen ihren Beifall, was gegen den Vorschlag des Bewilligungsausschusses in einem oder andern Theil angemerkt worden; so wird der Vorschlag in diesen Theilen verworfen. Schlagen drei Stände dasjenige ab, was ein einzelner Stand fordert, und dieser verharrt dennoch auf seiner Meinung, oder stehen zwei Stände gegen zwei; so soll die Sache dem Staatsausschuß, der zur bestimmten Anzahl von Mitgliedern erhöht worden, auf die Weise zur Abmachung überlassen werden, wie es

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 450. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_466.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)