Seite:Constitution der europaeischen staaten 468.jpg

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Orte verlegt, oder unter Kriegsbewegungen benutzt werden; dann sind die Truppen aus den dazu gesammelten Magazinen oder Vorrath mit ihren Bedürfnissen zu versehen.

§. 75. Die jährlichen Marktgangstaxen sollen durch Deputirte aus allen Reichsständen, welche auf die Art, wie jeder einzelne Stand für sich es vorschreibt, zu wählen sind, errichtet werden. Was diese festsetzen, dem soll nachgelebt werden, in so fern keine Veränderung darin ordnungsmäßig nachgesucht und bestimmt wird.

§. 76. Ohne Einwilligung der Reichsstände kann der König keine Anleihe in und außer dem Reiche machen, noch dasselbe mit neuen Schulden belasten.

§. 77. Die Domainen mit den darunter stehenden Dörfern, die Kronwälder, Parks und Thiergärten, Kronwiesen, nebst Lachsfang und anderer Kronfischerei, wie auch die übrigen Kronbeneficien, darf der König[WS 1] nicht ohne Einwilligung der Reichsstände, durch Verkauf, Verpfändung oder Verschenkung noch auf irgend eine andere Art, abhändigen. Sie sollen so, wie es die Reichsstände bestimmt, verwaltet werden; doch mögen die Personen und Gemeinen, die, nach den bisher geltenden Verfassungen, solche Domainen inne haben, oder benutzen, daran ein gesetzmäßiges Recht zu ihrem Nutzen genießen, auch können urbare oder urbar zu machende Felder in den Kronenwäldern in gewöhnlicher Ordnung nach den gegenwärtigen oder künftig bestehenden Verfassungen zinsbar verkauft werden.

§. 78. Kein Theil des Reichs darf davon durch Verkauf, Verpfändung, Verschenkung, oder auf eine andere dergleichen Art getrennt werden.

§. 79. Keine Veränderung in der Reichsmünze, in Ansehung des Schrotes und Korns, der Erhöhung oder der Erniedrigung, darf ohne die Zustimmung der Reichsstände Statt haben; doch bleibt hiebei des Königs Recht, Münze schlagen zu lassen, ungekränkt.

§. 80. Die Kriegsmacht zu Pferde und Fuß, wie auch was die Matrosen in Ansehung der Stellung, der Verpflegung und Vertheilung betrifft, verbleibt bei den auf dem Lande und in den Städten errichteten Contracten, und dem Vertheilungswesen, welche in Ansehung ihrer Hauptgrundsätze ungestört bleiben sollen, bis der König

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Känig
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 452. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_468.jpg&oldid=- (Version vom 13.4.2021)