Seite:Constitution der europaeischen staaten 470.jpg

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die Reichsstände entweder sogleich diese Proposition abschlagen, oder auch abmachen, daß sie über solche beim nächstfolgenden Reichstage beschließen wollen; in welchem Falle die Meinung dreier Stände gilt, und wenn zwei Stände gegen zwei stehen; so ist deren Beschluß aufzuschieben. Aber unter keinem Vorwand dürfen die Stände des Reichs eher, als am nächsten Reichstage, den Propositionen ihre Zustimmung geben. Willigen dann alle Reichsstände in des Königs Vorschlag ein; so verlangen sie einen Tag, an welchem die Reichsstände auf dem Reichssaal ihre Zustimmung dazu abgeben. Nehmen die Reichsstände gemeinschaftlich des Königs Vorschlag nicht an; so ist er abgeschlagen, und die Reichsstände reichen ihren Abschlag mit der Ursache dazu schriftlich beim Könige durch ihren Sprecher ein.

§. 82. Was zur Abänderung und Verbesserung der Grundgesetze, nach der jetzt vorgeschriebenen Ordnung, die Reichsstände einhellig beschließen und der König genehmigt, oder was der König vorschlägt und die Stände des Reichs einhellig annehmen, hat die Kraft eines Grundgesetzes.

§. 83. Keine künftig geltende Erklärung der Grundgesetze darf ohne auf die Weise, welche zufolge der beiden vorhergehenden §. §. bei Abänderungen beobachtet werden muß, festgesetzt werden. Nach dem Sinne ihrer Worte soll man sich in jedem einzelnen Falle richten.

§. 84. Wenn der Constitutionsausschuß keine Ursache findet, irgend einen Vorschlag zur Veränderung oder zur Erklärung der Grundgesetze, welche der Ausschuß von einem Reichstagsmanne empfangen, zu genehmigen, und den Reichsständen zur Prüfung vorzulegen; so ist der Ausschuß schuldig, wenn der Verfasser des Vorschlags es fordert, demselben seine Meinung darüber mitzutheilen, mit der Freiheit, dieselbe nebst dem Vorschlag durch den Druck öffentlich bekannt zu machen, indem er sich für des letztern Inhalt selbst als Verfasser gesetzmäßig vertheidigen mag.

§. 85. Als Grundgesetze sollen angesehen werden: diese Regierungsform nebst der Reichstagsordnung, die Successionsordnung und die Verordnung einer allgemeinen Druckfreiheit, welche, in Uebereinstimmung mit den in dieser

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 454. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_470.jpg&oldid=- (Version vom 17.2.2019)