Seite:Constitution der europaeischen staaten 474.jpg

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§. 95. Sollte wider Vermuthen der Staatsrath es unterlassen, in denjenigen Fällen, die im 92, 93 und 94 §§. gedacht sind, die Reichsstände baldigst zusammen zu rufen; so liegt es der Direction des Ritterhauses, den Domkapiteln im Reiche, dem Magistrate in der Hauptstadt, und den Beamten in den Lehen auf, durch öffentliche Bekanntmachung hiervon Nachricht zu ertheilen, damit die Wahl der Reichstagsmänner, wo solche Wahl Statt findet, baldigst angestellt werden könne, und die Reichsstände zusammen kommen, um ihr und des Reiches Recht in Acht zu nehmen und zu schützen. Ein solcher Reichstag wird am funfzehnten Tage, nachdem die Zusammenberufung in den Kirchen der Hauptstadt bekannt gemacht worden, eröffnet.

§. 96. Die Stände des Reichs sollen auf jedem Reichstage einen gesetzkundigen, durch ausgezeichnete Redlichkeit anerkannten, Mann verordnen, der als Sachwalter derselben, zufolge der von ihnen ihm gegebenen Instruction, Aufsicht über die Befolgung der Gesetze bei den Richtern und Beamten habe, auch bei belanghabenden Richterstühlen diejenigen, die bei ihrer Amtsverrichtung aus Partheilichkeit, Ansehen der Personen, oder aus irgend einer andern Ursache, irgend etwas wider die Gesetze begangen oder auch unterlassen, daß ihre Amtspflichten nicht gehörig ausgeführt worden sind, zur Rede stelle. Doch ist er in jeder Hinsicht derselben Verantwortung und Pflicht unterworfen, welche die Gesetze und die Verordnung des Gerichtswesens richterlichen Personen vorschreibt.

§. 97. Dieser Justizsachwalter der Reichsstände wird durch Wahlherren, wozu jeder Stand eine gleiche Zahl ernennt, gewählt. Nachdem unter diesen Wählenden einer durchs Loos ausgetreten; so sollen die übrigen gemeinschaftlich und nicht nach Stand, zuerst vermittelst geschlossener Zettel, jeder für sich den Mann aufgeben, den sie zur Stimmenwahl tauglich halten. Fallen hierbei die Stimmen mehr als die Hälfte der Anzahl der stimmenden Wahlherren auf Einen Mann; so wird derselbe gehörig gewählt. Sind dagegen die Stimmen unter mehrern dergestalt vertheilt, daß eine vollständige Mehrheit der Stimmen für keinen Statt findet; so wird ein neues Votiren mit geschlossenen Zetteln zur Wahl desjenigen, der die mehrsten Stimmen erhalte,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 458. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_474.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)