Seite:Constitution der europaeischen staaten 488.jpg

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so wie er dies für dienlich erachtet. Um Sitz im Staatsrathe zu nehmen, kann der König, oder in seiner Abwesenheit der Vicekönig (oder Statthalter in Vereinigung mit den Staatsräthen) bei außerordentlichen Gelegenheiten, außer den gewöhnlichen Mitgliedern des Staatsraths, andere Norwegische Bürger dazu berufen, nur keine Mitglieder des Storthings. Vater und Sohn, oder zwei Brüder, dürfen nicht zu gleicher Zeit im Staatsrathe Sitz nehmen.

§. 13. Während der Entfernung des Königs überträgt er in den Fällen, die er selbst vorschreibt, dem Vicekönige oder Statthalter, zugleich mit wenigstens fünf Mitgliedern des Staatsraths, die innere Verwaltung des Reichs. Diese sollen in des Königs Namen und an seiner Statt die Regierung führen. Sie sollen sowohl den Bestimmungen dieses Grundgesetzes unverbrüchlich nachleben, als den besondern damit übereinstimmenden Vorschriften, die der König ihnen als Instruction ertheilt. Ueber die solchergestalt entschiedenen Sachen haben sie dem Könige einen unterthänigen Bericht zu erstatten. Die Geschäfte werden durch Stimmenabgebung abgemacht, wobei im Falle, daß die Stimmen gleich sind, der Vicekönig oder Statthalter, oder in deren Abwesenheit das erste Mitglied des Staatsraths zwei Stimmen hat.

§. 14. Vicekönig kann nur der Kronprinz oder sein ältester Sohn seyn, aber nicht eher, bis sie das für den König bestimmte Alter der Volljährigkeit erreicht haben. Zum Statthalter wird entweder ein Normann oder ein Schwede ernannt. Der Vicekönig soll im Reiche wohnen, und darf sich nicht länger als drei Monate im Jahre außerhalb desselben aufhalten. Wenn der König gegenwärtig ist, hört die Function des Vicekönigs auf. Ist kein Vicekönig, aber ein Statthalter vorhanden, hört gleichfalls dessen Function auf, da er in solchem Falle bloß der erste Staatsrath ist.

§. 15. Bei dem Könige verbleiben stets während seines Aufenthalts in Schweden der Norwegische Staatsminister und zwei Mitglieder des Staatsraths, welche letztere jährlich umwechseln. Sie haben dieselben Pflichten und dieselbe constitutionelle Verantwortlichkeit, als die sich in Norwegen

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 472. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_488.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)