Seite:Constitution der europaeischen staaten 497.jpg

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Die Abgebung der Stimmen geschieht in der Ordnung, die das Mannszahlregister ergiebt. Streitigkeiten über das Stimmrecht werden von den Leitern der Versammlung entschieden, von deren Erkenntniß man an das Storthing provociren kann.

§. 56. Ehe die Wahlen beginnen, soll die Constitution vorgelesen werden, in den Städten von der ersten Magistratsperson, auf dem Lande vom Prediger.

§. 57. In den Städten wird für jede 50 stimmberechtigte Einwohner ein Wahlmann ernannt. Diese Wahlmänner versammeln sich innerhalb acht Tage darauf auf der von der Obrigkeit dazu bestimmten Stelle, und ernennen entweder aus ihrer eigenen Mitte, oder unter den übrigen Stimmberechtigten in ihrem Wahldistrict, ein Viertheil ihrer eigenen Anzahl, um auf den Storthing zu erscheinen und Sitz zu nehmen, so daß 3 bis 6 einen wählen, 7 bis 10 zwei, 11 bis 14 drei, 15 bis 18 vier, welches die höchste Anzahl ist, die ein Ort senden kann. Hat eine Handelsstadt weniger als 150 stimmberechtigte Einwohner; so sendet sie ihre Wahlmänner zu der nächsten Stadt, um in Vereinigung mit deren Wahlmännern zu stimmen, und dann werden beide Städte als ein District angesehen.

§. 58. In jedem Kirchspiel auf dem Lande ernennen die stimmberechtigten Einwohner in Verhältniß ihrer Anzahl die Wahlmänner dergestalt, daß bis 100 einen wählen, 100 bis 200 zwei, 200 bis 300 drei, und so weiter im nämlichen Verhältniß. Diese Wahlmänner versammeln sich innerhalb eines Monats darauf auf einer vom Amtmann dazu bestimmten Stelle, und ernennen dann entweder aus ihrer eigenen Mitte, oder unter den andern Stimmberechtigten im Amte ein Zehntheil ihrer eignen Zahl, um auf dem Storthing zu erscheinen und Sitz zu nehmen, so daß 5 bis 14 einen wählen, 15 bis 24 zwei, 25 bis 34 drei, 35 und darüber vier, welches die größte Anzahl ist.

§. 59. Die im 57. und 58. §. festgesetzten Bestimmungen gelten zum nächsten Storthing. Wird dann befunden, daß die Repräsentanten der Kaufstädte mehr oder weniger als ein Drittheil von den Repräsentanten des

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 481. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_497.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)