Seite:Constitution der europaeischen staaten 498.jpg

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ganzen Reiches ausmachen, muß das Storthing für die Zukunft diese Bestimmungen so verändern, daß die Repräsentanten der Kaufstädte sich zu denen des Landes wie ein zu zwei verhalten, und muß die Zahl der Repräsentanten im Ganzen nicht geringer als 75 und nicht größer als 100 seyn.

§. 60. Die sich im Reiche befindenden Stimmberechtigten, die wegen Krankheit, Militairdienste oder anderer gesetzlicher Abhaltung nicht erscheinen können, können denjenigen, die die Wahlversammlungen leiten, ehe diese beendigt sind, ihre Stimmen einsenden.

§. 61. Keiner kann zum Repräsentanten gewählt werden, wofern er nicht 30 Jahr alt ist und sich 10 Jahr lang im Reiche aufgehalten hat.

§. 62. Die Mitglieder des Staatsraths und die Beamte, die bei dessen Comtoiren angesetzt sind, Hofbediente und Pensionisten des Hofs können nicht zu Repräsentanten erwählt werden.

§. 63. Jeder, der zum Repräsentanten erwählt wird, ist pflichtig, die Wahl anzunehmen, wofern er nicht daran durch Hindernisse abgehalten wird, die von den Wahlmännern gesetzlich anerkannt werden, deren Erkenntniß die Beurtheilung des Storthings unterworfen werden kann. Derjenige, der zwei auf einander folgende Male als Repräsentant aus einem ordentlichen Storthing erschienen ist, ist nicht verbunden, die Wahl zu dem darauf folgenden ordentlichen Storthing anzunehmen. Wird ein Repräsentant durch gesetzliche Ursache verhindert, auf dem Storthing zu erscheinen; so tritt der, welcher nächst ihm die mehresten Stimmen hatte, in seine Stelle.

§. 64. Sobald die Repräsentanten erwählt sind, werden sie mit einer Vollmacht versehen, die auf dem Lande von der Obrigkeit, und in den Städten von dem Magistrat, so wie von sämmtlichen Wahlmännern unterschrieben ist, zum Beweis dessen, daß sie auf die in der Constitution vorgeschriebene Weise ernannt sind. Die Gesetzlichkeit[WS 1] dieser Vollmachten wird vom Storthing beurtheilt.

§. 65. Jeder Repräsentant ist zur Vergütung seiner Reisekosten nach und von dem Storthing, aus der Staatscasse,

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Gesetzlich|lichkeit
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 482. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_498.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)