Seite:Constitution der europaeischen staaten 528.jpg

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96. Jede der beiden Kammern führt den Titel: Edle und Hochmächtige Herrn (Nobles et Puissants Seigneurs).

97. Die Generalstaaten versammeln sich wenigstens einmal jährlich; die ordentliche Session fängt mit dem dritten Montag des Monats October an.

Der König beruft sie außerordentlich zusammen, wenn er es nöthig findet.

98. In Friedenszeiten werden die Sessionen von Jahr zu Jahr abwechselnd in einer Stadt der nördlichen und in einer Stadt der südlichen Provinzen gehalten.

99. Bei dem Ableben des Könige versammeln sich die Generalstaaten ohne vorhergehende Zusammenberufung. Die Mitglieder der Generalstaaten, welche sich am funfzehnten Tage nach diesem Ableben an dem Orte befinden, wo der Sitz der Regierung bestimmt ist, eröffnen die außerordentliche Sitzung.

100. Die Session der Generalstaaten wird in einer Sitzung der beiden vereinigten Kammern durch den König oder seine Commissarien eröffnet; sie wird auf dieselbe Weise geschlossen, wenn der König dafür hält, daß das Interesse des Königreiches ihre Fortsetzung nicht erfordert.

Die ordentliche Session muß wenigstens zwanzig Tage dauern.

101. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder versammelt ist.

102. Jeder Beschluß wird durch die absolute Mehrheit der Stimmen gefaßt.

103. Die Mitglieder der Generalstaaten votiren auf namentliches Aufrufen und mit lauter Stimme.

Die Wahlen und Vorschläge der Kandidaten geschehen allein durch geheime Stimmensammlung.

104. In den verschiedenen Fällen, wo laut des Fundamentalgesetzes die beiden Kammern (die zweite verdoppelt oder in gewöhnlicher Anzahl) vereinigt sind, sitzen die Mitglieder ohne Unterschied der Kammern.

Der Präsident der ersten Kammer leitet die Berathschlagungen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 512. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_528.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)