Seite:Constitution der europaeischen staaten 530.jpg

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sendet sie ihn den Sectionen zu, und wenn sie, nachdem sie in allgemeiner Sitzung darüber berathschlagt hat, dem Vorschlag annimmt; so giebt sie dem Könige mit folgenden Worten davon Nachricht:

„Die Generalstaaten bezeugen dem Könige ihre Dankbarkeit für den Eifer, mit welchem er über die Interessen des Königreiches wacht, und nehmen seinen Vorschlag an.“

Und der zweiten Kammer mit diesen Worten:

„Die erste Kammer der Generalstaaten bringt zur Kenntniß der zweiten Kammer, daß sie den Vorschlag des Königs angenommen hat, welche ihr den … betreffend … übersendet worden ist.“

112. Wenn die erste Kammer den Vorschlag nicht annehmen zu können glaubt; so drückt sie es aus, wie im Artikel 110.

Sie setzt die zweite Kammer mit folgenden Worten davon in Kenntniß:

„Die erste Kammer der Generalstaaten bringt zur Kenntniß der zweiten Kammer, daß sie den König ehrfurchtsvoll ersucht hat, seinen Vorschlag … betreffend … in weitern Betracht zu nehmen.“

113. Die Generalstaaten haben das Recht, dem Könige Vorschläge zu thun, auf folgende Art.

114. Das Recht, eine Berathschlagung der Generalstaaten über einen dem Könige zu machenden Vorschlag zu veranlassen, gehört ausschließlich den Mitgliedern der zweiten Kammer. Sie prüft ihn in der für die Gesetzesentwürfe vorgeschriebenen Form.

115. Wenn sie den Vorschlag billigt, sendet sie ihn der ersten Kammer zu, mit folgender Formel:

„Die zweite Kammer der Generalstaaten sendet der ersten Kammer den beigefügten Vorschlag, und glaubt, daß die Sanction des Königs nachzusuchen ist.“

116. Nachdem die erste Kammer auf die gewöhnliche Art darüber berathschlagt hat; so sendet sie ihn, im Falle der Billigung, an den König, mit folgender Formel:

„Die Generalstaaten senden dem Könige den beigefügten Vorschlag zu, welchen sie für den Staat vortheilhaft

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 514. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_530.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)