Seite:Constitution der europaeischen staaten 538.jpg

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Bevor diese Auflagen erhoben werden, müssen sie die Genehmigung der Provinzialstaaten haben, welchen die Entwürfe mit einem genauen Etat der Bedürfnisse der Gemeinde zusandt werden.

Bei Prüfung dieser Entwürfe halten die Staaten darüber, daß die vorgeschlagene Auflage den Transito nicht erschwert, und nicht auf die Einfuhr der Producte des Bodens oder der Industrie andrer Provinzen, Städte oder Landgemeinden höhere Zölle legt, als diejenigen, welche von den Producten des Ortes selbst, wo die Auflage eingeführt wird, erhoben werden.

158. Keine neue Gemeindeauflage kann ohne Einwilligung des Königs eingeführt werden.

159. Die Stände senden alle Gemeindebudgets an den König, deren Zusendung er verlangt.

Der König giebt die nöthigen Instructionen zum Abschluß der von den Localadministrationen abzulegenden Rechnungen.

160. Die Localadministrationen können die Interessen ihrer Untergebenen bei dem Könige und den Staaten ihrer Provinz unterstützen.

Vierte Section.
Allgemeine Verordnung.

161. Jeder Einwohner des Königreiches hat das Recht, geschriebene Petitionen an die competenten Behörden zu senden, wenn er es nur individuell und nicht nomine collectivo thut, welches bloß den gesetzlich constituirten und als solchen anerkannten Corporationen und nur über Gegenstände, welche in ihren Wirkungskreis gehören, erlaubt ist.

Fünftes Kapitel.
Von der Justiz.
Erste Section.
Allgemeine Verordnungen.

162. Das Recht wird im ganzen Umfange des Königreiches im Namen des Königs gesprochen.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 522. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_538.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)