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des Cultus und ihre Diener gegenwärtig genießen, sind ihnen garantirt.

Es kann eine Besoldung denen Geistlichen, welche keine haben, und eine Zulage denen, deren Besoldung unzureichend ist, angewiesen werden.

195. Der König wacht darüber, daß die für die verschiedenen Gattungen des Cultus angewiesenen Summen, welche aus dem öffentlichen Schatze bezahlt werden, keine andre, als die Anwendung erhalten, zu welcher sie besonders bestimmt sind.

196. Der König wacht darüber, daß kein Cultus in der Freiheit der Ausübung gestört werde, welche das Fundamentalgesetz ihm sichert.

Er wacht ferner darüber, daß alle Gattungen des Cultus in dem Gehorsame verbleiben, welchen sie den Gesetzen des Staats schuldig sind.

Siebentes Kapitel.
Von den Finanzen.

197. Keine Auflage zu Gunsten des öffentlichen Schatzes kann anders, als Kraft eines Gesetzes eingeführt werden.

198. In Hinsicht der Abgaben kann kein Privilegium bewilligt werden.

199. Alle Jahre wird die öffentliche Schuld, nach dem Interesse der Staatsgläubiger, in Betrachtung gezogen.

200. Das Gesetz bestimmt das Gewicht und den Gehalt der Münzen; es setzt ihren Werth fest.

201. Ein Collegium, unter dem Namen der Münzräthe und Generalmünzmeister, hat die Leitung und obere Aufsicht alles dessen, was die Münze betrifft, in Gemäßheit der Instructionen, welche ihnen durch das Gesetz gegeben werden.

Der König ernennt zu den vacanten Stellen in diesem Collegium aus einer dreifachen Liste, welche ihm von der zweiten Kammer der Generalstaaten überreicht wird.

202. Es giebt für das ganze Königreich eine Rechnungskammer, beauftragt mit der Prüfung und Liquidation der jährlichen Rechnungen der allgemeinen Verwaltungsdepartements,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 527. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_543.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)