Seite:Constitution der europaeischen staaten 544.jpg

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und aller, welche dem Staate der von dem Gesetz gegebenen Anweisungen gemäß, Rechenschaft ablegen müssen, und anderer.

Die Mitglieder der Rechnungskammer werden, so weit es möglich ist, aus allen Provinzen gewählt.

Der König ernennt zu den vacanten Stellen aus einer dreifachen Liste, welche die zweite Kammer der Generalstaaten ihm überreicht.

Achtes Kapitel.
Von der Vertheidigung des Staats.

203. Zufolge der alten Gewohnheiten, nach dem Geiste des Genter Friedens und den Grundsätzen[WS 1] der Utrechter Union, ist eine der ersten Pflichten der Einwohner des Königreiches, zur Erhaltung der Unabhängigkeit und zur Vertheidigung des Gebietes des Staates die Waffen zu tragen.

204. Der König sorgt dafür, daß eine hinreichende Land- und Seemacht, welche durch freiwillige Dienstnehmung Einheimischer oder Fremder gebildet wird, beständig unterhalten werde, um in oder außer Europa zu dienen, je nachdem es die Umstände erfordern.

205. Fremde Truppen können nur mit gemeinsamer Uebereinstimmung des Königs und der Generalstaaten in die Dienste des Königreiches genommen werden. Der König theilt die Capitulationen, welche er in dieser Rücksicht schließt, den Generalstaaten mit, sobald er es füglicherweise kann.

206. Unabhängig von der stehenden Land- und Seearmee giebt es eine Nationalmiliz, von welcher in Friedenszeiten alle Jahre ein Fünftheil verabschiedet wird.

207. Diese Miliz wird, so weit es möglich ist, durch freiwilliges Anwerben auf die vom Gesetz bestimmte Weise gebildet: in Ermangelung einer hinreichenden Anzahl freiwillig Angeworbener, wird sie durch das Loos vollzählig gemacht. Alle am ersten Januar jedes Jahres unverheirathete Einwohner, welche zu dieser Zeit das neunzehnte Jahr erreicht und das drei und zwanzigste noch nicht beendigt haben, nehmen an der Ziehung Theil. Diejenigen, welche ihren Abschied erhalten haben, können unter keinem

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Grunsätzen
Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 528. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_544.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)