Seite:DE Stirner Schriften 073.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

die religiöse Ueberzeugung nicht in Betracht kommt“, Folgendes: „Da es mit der Stellung einer theologischen Fakultät in der Kirche wie in dem Staate als unvereinbar angesehen werden muß, das verordnete theologische Amtsexamen mit Studierenden anzustellen, welche der Fakultät erklären, daß ihre Ueberzeugung sie von dem christlichen Glauben hinweggeführt habe, und daß sie mit dieser Ueberzeugung nicht ohne den höchsten Grad von Gewissenlosigkeit ein geistliches Amt würden annehmen können: so sieht sich die Fakultät durch das von Ihnen eingereichte Petitum und die später abgegebene Erklärung in die unangenehme Nothwendigkeit versetzt, Ihnen den begehrten Zutritt zu dem bevorstehenden Examen zu verweigern.“ — Bröchner beschwerte sich hierauf bei der Königlichen Universitätsdirektion — er hatte ja ausdrücklich auf ein geistliches Amt Verzicht geleistet und verlangte nur Eröffnung der akademischen Carriere. — Deshalb trug er auf eine gesetzliche Bestimmung für künftige Fälle derselben Art an. Die Direktion erwiederte einfach: „sie sei mit der Fakultät völlig einverstanden und auf den gethanen Antrag sei weiter keine Rücksicht zu nehmen.“


18.

No. 184.

3. Juli 1842.

Als ich in der Broschüre des Staatsraths Hoffmann: „Zur Judenfrage“, Seite 24 folgende Stelle las: „Dem Juden in seiner jetzigen Stellung erschweren es die Vorschriften und Gebräuche seines Glaubensbekenntnisses, Handarbeiten gemeinschaftlich mit Christen zu verrichten. Die Christen aller Religionsparteien feiern gemeinschaftlich die Sonntage und die meisten Kirchenfeste. Die Juden können schon vermöge ihrer Minderzahl keinen Anspruch auf die Befugniß machen, an diesen Sonn- und Festtagen, welche zusammengenommen beinahe ein Sechstheil des Jahres ausmachen, die Feier der Christen durch öffentlichen