Seite:DE Stirner Schriften 312.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

schlage als eine allgemeine und dringend nothwendige Maßregel eine Art von unauflöslicher Infibulation mit Verlöthung und metallischer Versiegelung vor, welche nicht anders als nur gewaltsam geöffnet werden kann, ganz geeignet, den Zeugungsact bis in die Ehe zu verhindern“. Es folgt nun die Beschreibung dieses Schlosses, dessen gewaltsame Eröffnung mit Ruthen, mit der Tretmühle, und mit hartem Gefängniss bestraft werden soll. Diese Infibulation soll den Knaben vom vierzehnten Lebensjahre an angelegt und bis zum Eintritt in die Ehe bei solchen Individuen angewendet werden, welche erweisbar nicht so viel Vermögen besitzen, um die außerehelich erzeugten Wesen bis zur gesetzmäßigen Selbständigkeit ernähren und erziehen zu können. „Sie verbleibe aber bei denen zeitlebens, welche niemals in die Lage kommen, eine Familie ernähren und erhalten zu können.“ Und dieses gute Werk soll man bald beginnen und besonders damit anfangen

1) „Daß allen Bettlern und andern außer der Ehe lebenden, verarmtesten Menschen, welche sich kaum selbst, am wenigsten aber noch ein Kind ernähren können, die Menschenerzeugung durch Infibulation unmöglich gemacht werde.

2) Muß ebenso allen arbeitsunfähigen, an langwierigen Krankheiten leidenden Menschen, welche bereits Almosen von den Communen erhalten, die Ehe versagt und die Infibulation angelegt werden.

3) Infibulire man sämmtliche männliche Dienstboten, Gesellen und Lehrlinge in den Städten und auf dem Lande und gestatte ihnen die Ehe nicht eher, als bis sie im Stande sind, außer sich auch Frau und Kinder ernähren zu können, halte sie unter strenger medicinal-polizeilicher Aufsicht durch öftere und unvermuthete Visitationen, wegen heimlicher Eröffnung der metallischen Versiegelung und wende im Uebertretungsfalle die angezeigten Strafen ohne alle Ausnahmen ernstlich an.