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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

1) Die Grafschaft Falkenstein, mit dem, was davon abhanget.
2) Das Frickthal, und alles, was an dem linken Ufer des Rheins, zwischen Zurzach und Basel, dem Hause Oesterreich zugehört, und die Französische Republik behält sich vor, dieses letztere der Helvetischen Republik abzutreten.

Art. III.

Auf eben diese Art und als Erneuerung und Bestätigung des 6ten Artickels des Tractats von Campo Formio, werden Se. Maj. der Kaiser und König mit vollkommener Landeshoheit und völligem Eigenthums-Rechte, die hier unten beschriebenen Länder besitzen, nehmlich: Istrien, Dalmatien, und die davon abhängenden vormaligen Venetianischen Inseln im Adriatischen Meere; die Mündungen des Cattaro; die Stadt Venedig; die Lagunen und Länder, welche zwischen den Erbstaaten Sr. K. K. Maj. dem Adriatischen Meere, und der Etsch, das ist: von dem Puncte, wo diese die Gränzen Tyrols verläßt, bis zu ihrem Ausflusse in das ebenerwähnte Meer, gelegen sind, wobei der Thalweg der Etsch als die Gränz-Linie anzusehen ist; und da, durch diese Linie, die Städte Verona, und Porte Legnago getheilt werden, so wird man in der Mitte der Brücken dieser Städte, Zugbrücken errichten, welche die Absonderung bestimmen werden.

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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/221&oldid=- (Version vom 1.11.2023)