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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville

Inhalte eben so vollzogen zu werden, als wenn sie Wort für Wort dem gegenwärtigen Friedens-Schlusse einverleibt wären.

Art. XVIII.

Die Contributionen, Lieferungen, und jede Art von Kriegsleistung werden von dem Tage der Auswechselung der Ratificationen gegenwärtigen Tractats durch Se. Kais. M. und das Reich einer, und die französische Republik anderer Seits aufhören.

Art. XIX.

Gegenwärtiger Tractat wird von S. M. dem Kaiser und König, von dem Reiche und von der französischen Republik binnen 30 Tagen, oder, wo möglich noch früher, ratificiert werden; und es ist festgesetzt, daß die Armeen beider Mächte in den Stellungen, worin sie sich befinden, sowohl in Teutschland als in Italien, bleiben, bis erwähnte Ratificationen Sr. K. K. M. des Reichs, und der französischen Republik zu gleicher Zeit zwischen den gegenseitigen Bevollmächtigten zu Luneville ausgewechselt worden sind.

Auch ist festgesetzt, daß zehn Tage nach der Auswechselung der Ratificationen, die Armeen Sr. K. K. Maj. in die Kaiserlichen Erbstaaten zurückkehren, daß dieselben in dem nehmlichen Zeitraum von den Französischen Armeen werden geräumt, und daß dreißig

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Justus Perthes (Hrsg.): Friede von Lunéville. , Lunéville 1801, Seite 227. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Teutsche_Reich_vor_der_franz%C3%B6sische.pdf/237&oldid=- (Version vom 1.11.2023)