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Unterdessen nahmen die Unruhen in verschiedenen Gegenden einen bedrohlichen Charakter an. Nachdem schon zu Anfang des Monats April im Seekreis die Fahne des Aufstandes erhoben worden, kam es am 20. d. M. zu jenem Gefecht bei Kandern, in welchem General von Gagern erschossen wurde. Dann zog sich der Kampf auch in den Breisgau herab. Freiburg selbst, in welchem die Aufständischen sich verschanzt hatten, wurde über die Osterfeiertage (23. u. 24. April) eingenommen, die Freischärler versprengt und die Ruhe wieder hergestellt. Die Vorlesungen an der Universität konnten daher ungestört in der zweiten Maiwoche (8. Mai ff.) aufgenommen werden.[1]

Uebrigens war trotz verschiedener Misserfolge die revolutionäre Partei noch keineswegs vernichtet und das Ansehen der Behörden an manchen Orten schwer erschüttert. Im Hinblick darauf wurde auf Vorschlag des derzeitigen Prorektors der Hohen Schule, Adalbert Maiers, am 4. Mai eine Ergebenheits-Adresse an den Großherzog gerichtet, in der die Universität demselben die Versicherung unverbrüchlicher Treue ausdrückte.

In banger Voraussicht der sich mehrenden Unruhen hatte gleich anfangs die Staatsregirung die provisorischen Ausnahmebeschlüsse von Karlsbad, Frankfurt und Wien außer Wirksamkeit gesetzt und die Bundesversammlung ihre darauf gegründeten eigenen Beschlüsse aufgehoben. Infolgedessen verordnete sodann am 18. April 1848 das Ministerium d. I. „eine Revision der akademischen Gesetze und aller zum Vollzug der jetzt aufgehobenen Beschlüsse erlassenen Verordnungen, Statuten und Instruktionen.“ Bis zur Vollführung dieser Revision sollte „von allen Normen, die unzweifelhaft durch die erwähnten Ausnahmebeschlüsse bedingt und hervorgerufen sind,“ Umgang genommen werden. Namentlich sollten die Amtshandlungen des außerordentlichen Regirungsbevollmächtigten bei der Universität aufhören und jene wieder eintreten, die der Kurator der Hochschule (in dieser Eigenschaft) schon vorher hatte. Endlich hatte der Kurator der Immatrikulationskommission nicht mehr anzuwohnen, bei der Immatrikulation selbst fielen die beschränkenden Bestimmungen, also namentlich


  1. Angesagt waren sie im Vorleseverzeichnis auf 28. April (Freitag nach Ostern).
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 194. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_202.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)