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von 80 fl., und zwar, wenn immer möglich, aus einer andern als aus der Universitätskasse zu Theil werde.“ – Auch für den Diener des Naturalienkabinets beschloss der Senat am 17. April 1839 eine Entschädigung von 50 fl. zu beantragen, für so lange, „als gemäß der dermaligen Einrichtung der Mittelschulen die allgemeine Naturgeschichte auf den Gymnasien gelehrt werde, wovon die Folge sei, dass dieses Kolleg an der Universität nicht leicht mehr zu Stande kommen kann, für den Bittsteller aber die Folge, dass ihm die Gebühren abgehen, welche die Zuhörer der allgemeinen Naturgeschichte für seine Bemühungen ihm zu zahlen hatten.“

Als nähere Erläuterung und Ergänzung des schon angeführten § 19 der Verordnung über die Gelehrtenschulen wurde durch Ministerialverfügung vom 31. Okt. 1839 bestimmt, „dass die Vorlesungen aus dem Lehrkreis der philosophischen Fakultät, welche jeder in den drei ersten Semestern seiner akademischen Studienzeit zu hören hat, der sich einem wissenschaftlichen Berufsfach, wofür die Landesgesetze einen akademischen Kurs und eine Staatsprüfung vorschreiben, widmet, wöchentlich wenigstens vier Stunden betragen müssen.“ Zugleich mit der Verkündigung dieses Beschlusses ließ der Senat am 9. Nov. auch folgendes bekannt geben: „a) Die Fächer, welche jeder, der von einer Gelehrtenschule an die Universität kommt, neben seinem Fachstudium während der drei ersten Semester in der philosoph. Fakultät zu hören hat, dürfen keine solchen seyn, welche derselbe wegen des gelehrten Fachstudiums zu hören verbunden ist, wohin namentlich gehören: für die Theologen orientalische Sprachen und Pädagogik, für die Juristen Naturrecht und Statistik, für die Mediziner Botanik, Mineralogie und Zoologie, sondern es seyen als solche Fächer zu betrachten: das ganze Fach der spekulativen Philosophie, Aesthetik, Physik, allgemeine Naturgeschichte, die mathematischen Wissenschaften, die Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, griechische und römische Literatur und Altertümer. b) Alle Kandidaten, die sich zur Staatsprüfung melden wollen und ein Absolutorium über einen an der Universität gemachten zweijährigen philosophischen Kursus nicht, sondern nur ein Lyzealabgangszeugnis vorlegen können, sind verbunden, nebst den Zeugnissen über die einzelnen Zweige des Fachstudiums auch Zeugnisse über die in den drei ersten Semestern gehörten

Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 249. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_256.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)