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Hut, eine Patrontasche und einen Ladhammer bei sich gehabt zu haben, sei unglaubwürdig, so ist doch 4) gerade die Beobachtung solcher zu jeder vollen Schützenuniform in abstracto gehörigen Details kein irgend sicheres Kriterium für die Betheiligung einer bestimmten Person *); und um so weniger, da der Zeuge über Nispels Gesicht und über seine gewiß besonders zum Auffallen geeignete Fourierauszeichnung nichts zu bemerken gewußt hat. 5) Zu diesen negativen Gründen gegen die volle Zuverläßigkeit des Zeugen kommt nun aber die positive, daß er theils sich selbst, theils anderweitigen sicheren Ermittlungen widerspricht, indem er seinerseits in Hanau den Bockenheimer Schützen in einen Ginnheimer verwandelte, und diesem einen schwarzen Backenbart gab, – andrerseits bei seiner ersten kurz nach dem Vorfall gegebenen Detailschilderung dem beobachteten Schützen mit größter Sicherheit einen dunkeln Bart und graue Beinkleider mit rothem Passepoil zuschrieb, wie sie zwar in dem benachbarten Seckbach, nicht aber in Bockenheim zur Schützenuniform gehörten.

b) Gerson Sonneberg wird von dem Vertheidiger mit frivoler Willkür der Sympathie mit den Verbrechern beschuldigt. Es bedarf jedoch solcher ungerechten Bezüchte gar nicht, um den Werth seiner Aussage für den Beweis der Thäterschaft Nispels su schwächen (s. zu A). Seine Beschreibung des „Bockenheimer Schützen“ ist an sich höchst unbestimmt; rekognoszirt hat er aber den Nispel


*) Auch der Ladhammer mit dem schwarzen Knöpfchen von Horn ist dies nicht (wie der Hauptbericht meint), da in der ganzen Gegend die Ladhämmer gewöhnlich am Stielende mit (weißem oder schwarzem) Horn besetzt sind [s. Gutachten der Sachverständigen].

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 243. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_243.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)