Von einer andern bürgkschafft / so der cleger den argkwon der mißtat bewisen hat / oder die mißtat sunst bekentlich ist / am xxij
Von vnzweyffenlichen missetatten / am xxiij
Wie der ancleger nach verhefftung des beclagten nit abscheyden sol / Er hab dann zu förderst ein nemliche stat / wo hin man jm gerichtlich verkunden sol / benant / am xxiiij
Von den sachen darauß man redlich anzeygung einer mißhandlung nennen mag xxvj
Von begreyffung des wörtleins anzeygung / am xxvij
Das on redliche anzeygung niemant peynlich sol gefragt werden / am xxviij
Das auff anzeygung einer missetat / allein peynlich frag / vnd nit ander peynlich straff / sol erkant werden / am xxix
Wie die gnugsam anzeygung einer mißtat bewisen sol werden / am xxx
Von gleychnuß / so man auß den nachgesatzten anzeygungen jn vnbenanten argkwenigkeytten der mißtat nemen sol / am xxxj
Von gemeyn argwenigkeyten vnd anzeygungen / so sich auff alle mißtat ziehen / am xxxij
Erstlich von argwenigen teylen mit angeheffter erclerung / wie vnd wann die ein redlich anzeygung machen mögen / am xxxij
Ein regel / wenn die vorgemelten argkwenigen teil ein gnugsam anzeygung zu peynlicher frag machen / am xxxiij
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_002.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)