aber vnser Richter desselben halßgerichts mitsambt vieren des gerichts solche weisung fur genugsam rechtlich erkennen vnnd wo er der ancleger die geclagten myßtat oder aber redliche anzeigung derselben / wieuor stet nit bewise das er alßdann den costen / so auff die sach gangen ist / nach entlicher erkantnus vnser hoffrete / außrichten auch dem beclagten vmb sein zugefugt schmach vnd scheden vor vnsern hoffretten endtlichs burgerlichs rechten pflegen wolle /
xx.Item So aber der Tetter der tat onlaugen were / aber deßhalb redlich entschuldigung die in / wo er die bewise von peinlicher straff entledigen mochten / anzeiget vnd im aber der ancleger sölicher seiner fürgewanten vrsach vnd entschuldigung nit gestünde / So sol der ancleger in sölichem fall dannest notdurfftiglichen auch nach gelegenheit der person vnd sachen vnd erkentnus vnsers Ambtmans Castners vnd Richters oder zweyer auß ine nach notdurfft verbürgen / wo der beclagt sölche entschuldigung also außfüren würde / das er der verclagten tathalb nit peinlich straff verwürckt hette / Im alßdan vmb solich gefencklich einbringen Smach vnnd scheden vor vnsern hoffretten endtlichs Burgerlichs Rechten zu pflegen / vnd darczu alle gerichts cost auszurichten / vnd sol fürter mit außfurung der endtschuldigten tat wie hernach in dem hunderten vnd Sechsvndsibenzigsten artickel dauon geschriben stet / gehalten vnnd gehandelt werden / vnd in disem fall vor sölicher außfurung vnd Sunder erkentnus peinliche frage nit gepraucht werden /
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 9v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_028.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)