Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 073.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Des Nachrichters fride auß zuruffen.

cxviijItem so der Nachrichter den armen auff die Richtstat bringt / Sol der Panrichter öffenlich außrüffen / vnd von vnsers werntlichen gewalts wegen / bey leyb vnd gut gebieten / dem Nachrichter keinerley Verhinderung zuthun / Auch ob jm mißlunge / nit handt an jn zulegen.


Frag vnd antwort nach volziehung der vrteyl.

cxixItem wann dann der Nachrichter den Panrichter fragt ob recht gericht habe / So sol derselbig Richter antwortten / So du gericht hast / wie vrteyl vnd recht geben hat / so laß ich es dabey pleyben.


So der beclagt mit recht ledig erkant wurde.

cxxItem wurdt aber der beclagt mit vrteyl vnd recht ledig erkant / mit was maß das geschee / vnd die vrteyl anzeygen wurde / dem sölt (wie sich gebürt) auch geuolgt vnd nachgangen werden / aber des abtragßhalb / so der cleger begern wurde / söllen die teyl alßdann zu endtlichem Bürgerlichen rechten für vnnser Hoffrete verpflicht werden / wie sunst in diser vnser ordnung mere gemelt ist / Die form diser vrteyl wirt hernach in dem zweyhundert vnd vierundzweynzigisten artickel funden.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 32r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_073.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)