Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 087.jpg

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Der sol gefencklich eingelegt / vnd nach rate vnser Rete an leyb oder gute nach gestalt der sachen gestrafft werden.


Straff der jhenen / So falsche Sigel Brieff[1] Urberbucher oder Register machen.

cxxxvijItem welche falsche sigel / brieffe / jnstrument / vrberbücher oder Register machen / Die söllen an leyb oder leben[2] (nach dem die felschung vil oder wenig boßhafftig vnd schedlich geschiht) nach rate vnser Rete peynlich gestrafft werden.


Straff der felscher[3] mit maß / wag / vnd kauffmanschafft

cxxxviijItem welcher bößlicher vnd geuerdlicher weyß maß / wage / gewicht / specerey / oder andere kauffmanschafft felscht / der sol zu peinlicher straff angenomen / das landt verpoten / oder an seinem leyb (als mit rutten außhawen oder der gleychen) nach gelegenheyt vnd gestalt der vberfarung gestrafft werden / Und es mag sölcher falsch so offt größlich vnd boßhafftig gescheen / das der tetter zum tode gestrafft werden solle / alles nach rate der rechtuerstendigen.


Straff der jhenen / die felschlich vnd betriglich vntermarckung verrucken

cxxxixItem welcher bößlicher vnd geuerdlicher heymlicher weyß ein marckung verruckt oder verendert / der sol darumb peynlich am leyb nach geuerdligkeyt grösse / gestalt / vnd gelegenheyt der sachen vnd person / nach rate vnser Rete gestrafft werden.

  1. Handschrifftliche Korrektur: Einfügung Abstand und Anmerkung Nota
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  3. fehlendes s handschriftlich nachgetragen
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 39r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_087.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)