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Straff des Eebruchs

cxlvItem so ein Eeman einen andern vmb vnkeuscher werck willen die er mit seinem eeweyb verbracht hat / peinlich beclagt / vnd des vberwindet / derselbig eebrecher sol nach sage der Keyserlichen recht mit dem schwert zum todt gestrafft werden / Und die Eebrecherin hat jr heyratgut vnd morgengab gegen jrem Eeman verwürckt / sol auch zu ewiger buß vnd straff verspert vnd gehalten werden.

Item begriff auch der Eeman den Eebrecher an dem eebruch oder aber So ein Eeman einem andern sein behausung vnd gemeynschafft mit seinem eeweyb wissenlich verpotten hat / betrit daruber denselben ein söllicher vberfarung / vnd schlecht jn auß hitzigem gemüt darob zu tode / oder auch die Eebrecherin / die peinlich straff wirt jm seines billichen schmertzenhalb vbersehen

Doch wo wider einen sölchen Eeman bewisen werden möchte / das er bey derselbigen seiner elichen haußfrawen auch ein Eebrecher were / oder aber den eebruch seines weybs gewist / vnd daruber eeliche gemeinschafft vnd handlung mit jr gehabt / So het er darumb gemelter clag oder straff nit stat.

Item wölt aber ein Eeman oder eeweyb umb einen öffenlichen vnzweyffenlichen ergerlichen eebruch (als obstet) peinlich nicht clagen oder handeln / so mag der Richter den von ampts wegen (mit peinlichem rechten als obstet) straffen / Doch sol kein vnser Richter den eebruch von ampts wegen zustraffen furnemen an wissenlich zulassen vnd beuelh vnser weltlichen Hoffret.

Item so aber ein eeman mit einem andern ledigen weybßbilde / vnd derselbigen verwilligung vnkeuscher werckhalb vberwunden wirdt / der ist dadurch nach sage der Keyerlichen rechten erloß /

Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 40v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_090.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)