clxiiijItem welcher ein rechte notwerhe zu rettung seines leybs vnd lebens thut / vnd den jhenen der jne also benöttigt / in sölcher notwerh entleybet / der ist darumb niemant nichts schuldig.
clxvItem So einer yemant mit einem mördischen waffen oder werh vberlauffet / anficht / oder schlecht / vnd der benöttigt kan füglich on verdligkeit oder verletzung seins leybs / lebens / ere / vnd guten leymats / nit entweychen / der mag sein leyb vnd leben / on alle straff durch ein rechte gegenwerh retten / vnd so[2] er also den benöttiger entleybt / er ist darumb nichts schuldig / ist auch mit seiner gegenwerh nit schuldig zu wartten biß er geschlagen wirt / als etlich vnuerstendig lewt meinen.
clxvjItem welcher sich aber einer gethanen notwerh berümpt / vnd gebrauchen wil / vnd der ancleger der nit gestendig ist / So legt das Recht dem tetter auff / sölche notwerh obgemeltermassen zu recht gnug zubeweysen / Beweyst er die nit / er wirdt schuldig gehalten.
clxvijItem so der ancleger der ersten tetlichen anfechtung oder benöttigung (darauff als vor stet die notwerh gegründt) bekentlich ist / oder bestendig nit verlaugen kan / vnd dagegen sagt / das der
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 46r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_101.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)