Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 101.jpg

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Erstlich von rechter notwerhe wie die entschuldigt.[1]

clxiiijItem welcher ein rechte notwerhe zu rettung seines leybs vnd lebens thut / vnd den jhenen der jne also benöttigt / in sölcher notwerh entleybet / der ist darumb niemant nichts schuldig.


was ein rechte notwerh ist.

clxvItem So einer yemant mit einem mördischen waffen oder werh vberlauffet / anficht / oder schlecht / vnd der benöttigt kan füglich on verdligkeit oder verletzung seins leybs / lebens / ere / vnd guten leymats / nit entweychen / der mag sein leyb vnd leben / on alle straff durch ein rechte gegenwerh retten / vnd so[2] er also den benöttiger entleybt / er ist darumb nichts schuldig / ist auch mit seiner gegenwerh nit schuldig zu wartten biß er geschlagen wirt / als etlich vnuerstendig lewt meinen.


Das die notwerh bewisen sol werden

clxvjItem welcher sich aber einer gethanen notwerh berümpt / vnd gebrauchen wil / vnd der ancleger der nit gestendig ist / So legt das Recht dem tetter auff / sölche notwerh obgemeltermassen zu recht gnug zubeweysen / Beweyst er die nit / er wirdt schuldig gehalten.


wann vnd wie in sachen der notwerh die weysung auff den ancleger kumpt.

clxvijItem so der ancleger der ersten tetlichen anfechtung oder benöttigung (darauff als vor stet die notwerh gegründt) bekentlich ist / oder bestendig nit verlaugen kan / vnd dagegen sagt / das der

  1. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 46r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_101.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)