ccxxxijItem so dann das halßgericht oder Zent (wieuor gemelt) besetzt ist / So mögen die Cleger den todten / oder ein leybzeychen von jme / vnd ander glaublich kuntschafft der tate / wie sich gepürt / fur gericht bringen / vnd den Richter bitten / jne gegen dem tetter rechts zuuerhelffen / wo sie aber den todten oder das leybzeychen nach gehabtem fleiß fur gericht nit bringen könten / das solle jne an der rechtuertigung zu keinem nachteyl komen / wieuor am zweyhunderten vnd dreyssigisten artickel davon auch gemelt ist.
ccxxxiijItem der Cleger mag auch vber den tetter drey mal schreyen / waffnach jo / oder mörder jo / vber mein mörder / vnd des lands mörder / wie dann in disem stück / an yedem ende herkomen vnd gewonheyt ist.
ccxxxiiijItem zum ersten gericht / so das (wie sich gepürt) gesessen ist / vnd der cleger sein clage gethan / auch den tetter (als vor stet) beschryen hat / vnd der bec1agt nit erscheynt / vnd sein antwort darzu thut / So sol der Richter auff des clegers begern seinen Püttel den beclagten also rüffen vnd fordern lassen. N. jch forder dich zum Ersten mal / das du kumest zwischen die Schöpffen vnd schrannen vnd dich verantwortest / von des mordts wegen / als man dann zu dir clagt
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 65v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_140.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)