Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 144.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

tetter nit gefangen wer / vnd einen gelerten eyde schwüre / die außfürung seiner entschuldigung auff das fürderlichst vor vnserm landtgericht / nach jnhalt desselben vnsers landtgerichts Reformacion / etwan durch vnsern vorfarn Bischoue Ueyten seligen [/][1] au[f]gericht[2] zuthun So solt alßdann an derselbigen vnser Zent / das vrteyl der mordtachthalb ein viertel jars aufgeschlagen werden vnd nit lenger Es brecht dann der tetter nochmals von vnserm landtgericht / briefliche vrkundt / darauß sich erfunde / das er die außfürung seiner berömpten entschuldigung / in vierzehen tagen nach gemelter gethaner pflicht an vnserm landtgericht angefengt / vnd der verzug sölcher außfürung nit auß seinen schulden / sunder auß notdurfftigen rechtlichen schüben gescheen were. [3]


So ein tetter sein entschuldigung an vnserm landtgericht außzufuren angefangen hette.

ccxlvItem so aber einer in vnserm halßgericht (do ein todtschlag bescheen were) zu echten furgenomen wurde / vnd derselbig sein vnschuld vor vnserm landtgericht / nach laut der obgemelten vnsers landtgerichts Reformacion / außzufürn anfieng / ee vnd die acht am halßgericht erkant wurde So sol vnser Landtrichter dem andern Richter gepieten / mit weyter handlung stil zusteen / biß zu endung der gemelten rechtuertigung an vnserm Landtgericht / Füret dann der beschuldigt sein vnschuld entlich an vnserm landtgericht auß / Also / das er vmb die gethanen verursachten entleybung peinlich nit gestrafft werden sölle / so sol er darüber vom Panrichter nicht geecht werden Füret er aber sein vnschulde also nit auß So mag er darnach durch vnsern Panrichter auff den ersten gerichts tag / der deßhalb gesatzt würdet / in die acht erkant werden / vnangesehen ob er von solcher vrteyl am Landtgericht ergangen Appellirt.

  1. Virgel handschriftlich ergänzt
  2. handschriftlich korrigiert
  3. Handschriftliche Randnotiz: [...]
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 67v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_144.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)