cclvItem wenn ein gefangener peynlich gefragt wirdt / So sol dem Richter / den zweyen Schöpffen / vnd dem Gerichtschreyber[1] / so bey der frag sein / deßselben tags ein mal zu essen / oder aber yedem fur sein mal funffzehen pfennig (welchs der ancleger wil) gegeben / Deßgleychen sol es mit den zeugen gehalten werden / so kuntschafft gestelt wirdet.
cclvjItem auff dem endthaften rechttag / sol der ancleger dem Richter Püteln / vnd yedem Schöpffen / so am gericht sitzt / ein mal zu essen / oder aber (wie ob stet) nach willen des anclegers / fur yedes mal funffzehen pfennig geben.
cclvijItem wo in etlichen vnsern stetten nit herkomen were / Richter Schöpffen oder Püteln zu essen zugeben / oder etwas dafur zuthun / daselbst sölt es in disem stuck bey altem herkomen pleyben / Wann dise satzung der kostunghalb Richter Urteyler vnd pütel berürende / allein dahin gemeint sein sol / da es mit gewonheyt herkomen ist / jne essen vnd trincken zu geben.
cclviijItem dem Nachrichter sol man von der peynlichen frag von einer yeden person (die er also fragt) einen ort eins guldein geben / Doch so sol der Nachrichter allen gezeugk[2] / der jme zuhaben gepürt auff seinen kosten schicken / Und vnser Richter das jhenig verorden / das jm gepürt.
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 70r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_149.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)