cclxxiijItem das besiben der vbeltetter vnd ander mißprewch / auch alle ordnung vnser halßgericht / so Keyserlichen rechten vnd diser vnser ordnung widerwertig sein / wöllen wir hiemit auffgehaben vnd abgethan haben / vnangesehen / ob sie lang oder kurtz herkomen sein.
cclxxiiijItem wir wöllen nit / das auff verleumter oder verdechtlicher leychtuertigen zeugen sage / yemant sol verurteylt werden / sunder allein auff guter glaubhafftiger zeugen sage / zweyer oder dreyer / die von einem waren wissen sagen / als hieuor von zeugen am achtundsibenzigisten artickel gesatzt ist
cclxxvItem So fürter in peynlichen rechtuertigungen der vbeltetter / oder aber jn erlangung geraubter oder gestolner habe / wir oder die vnsern an frembden gerichten diser ordnung / vnd den gemeynen Keyserlichen rechten vngemeß / gehindert / verzogen / oder aber mit vberflussigem kosten beschwert würden / vnd sölche vnzimliche beschwerde vber vnser oder der vnsern gütliche erinderung der billigkeyt vnd des rechten / Auch wie es in sölichen fellen an vnsern gerichten gehalten wurde / nit abgestelt werden wölte / So dann vnser Richter Amptlewt oder andere die vnsern wann es bey jne zuschulden köme / gegen derselben gericht herschafft (dauon solche vnbilliche beschwerde herkomen / oder den
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 78r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_165.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)