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Der Volkshauptmann, der einen Rath von 12 Aeltesten (anziani), je zwei aus einem Sechstheil der Stadt, zur Seite hatte, schloss mit dem Podestà Bündnisse und Verträge der Comune ab, war bei Veranlagung der städtischen Steuern thätig und beeinflusste die gesammte Politik der Comune vom Standpunkt der Interessen der Bürgerschaft aus. Hierfür haben wir sowohl für die innere als die äussere Politik der Stadt die deutlichsten Zeugnisse.

Dass die Erhebung des Volkes zunächst gegen das gesammte Adelsregiment ohne Unterschied der Parteien gerichtet war, wenn auch die zuletzt herrschende, die ghibellinische, namentlich die Familie der Uberti, die verhasstere war, beweisen zwei Thatsachen. Das Volk brach die hohen Thürme der Adlichen in der Stadt sämmtlich bis auf die Höhe von 50 Ellen nieder, um die ewigen Fehden der Adelsfactionen einzuschränken. Mit dem hierdurch gewonnenen Materiale wurde die erste Stadtmauer um das Sechstheil auf dem linken Arnoufer gebaut. Eine andere hierfür zeugende Thatsache ist die, dass sich unter der Zahl der ersten Stadtältesten, die gewählt wurden, ein Führer der ghibellinisch-ketzerischen Partei von 1244 befand. Die vertriebenen Guelfen wurden auch keineswegs sofort zurückgerufen. Aber kaum war die Nachricht von dem Tode des Kaisers nach Florenz gelangt, als die innerste Tendenz der Bewegung zum Durchbruch kam.

Todesfälle ihrer Herrscher hatte diese Comune stets auszunutzen

    Erlaubniss generalis et specialis Consilii trecentum et nonaginta virorum et Consilii predicti domini Capitanei et populi Florentie et Anzianorum populi et capitudinum Artium et Capitaneorum et Gonfaloneorum societatum civitatis Florentie et consilii Credentie ad sonum campanae etc. vocatorum. (Urkunde vom 30. April 1251. Archiv. stor. Ser. III, Tom. 23, S. 223.) In einer Urkunde aus demselben Jahre heisst es dagegen: de consensu Antianorum populi, Consilii generalis et specialis Credentie, Consilii Capitanei, vexilliferorum et rectorum societatum populi et capitudinum Artium congregatorum ad sonum campanae. Die consilia generalia et specialia bestanden schon vorher, z. B. 1234. In einer Urkunde von 1237 heisst es: … Dei gratia Florentie potestas et consilium generale et speciale, tam vetus quam novum, et capitudines artium et viginti electorum per sextum civitatis Florentiae et comune dictae civitatis Fl. Die kaiserlichen Podestaten scheinen sie zurückgedrängt zu haben, während sie z. B. 1250 die Zunftvorstände bei Eigenthumsübertragungen der Comune noch fragten und dann mit ihrer Zustimmung verfügten. Die Credenza war der geheime Rath des Podestà, der die Anträge an das Consilium generale vorbereitete.

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_026.jpg&oldid=- (Version vom 2.11.2022)