Seite:De DZfG 1889 01 139.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

auch seinen Krakauer Kanzler zum Kanzler der Universität, indem er ihn mit der Oberleitung der Prüfungen und Promotionen betraute. Dass er trotzdem noch um einen päpstlichen Stiftungsbrief bat, geschah demnach nur in dem Sinne, die werthvolle Anerkennung und Unterstützung des römischen Stuhles zu gewinnen, aber Papst Urban gewährte sie in einem Stiftungsbriefe[1], der die Stiftung des Königs unerwähnt liess, und ausserdem in zwei wesentlichen Punkten abweichende Bestimmungen hatte. Einmal errichtete er das Generalstudium nicht wie des Königs Brief in allen Facultäten, sondern mit Ausschluss der Theologie, und sodann ernannte er nicht des Königs Kanzler, sondern den Bischof von Krakau zum Kanzler der Universität[2].

Beides geschah aber vermuthlich nicht in einem bewussten Gegensatze gegen des Königs Brief, sondern weil der Papst regelmässig den Bischof (oder einen Kanoniker der bischöflichen Kirche) zum Kanzler zu ernennen und die Theologie auszuschliessen pflegte, denn sonst würde der Papst diesen Gegensatz betont und seine Anordnung verstärkt haben. Nachträglich ist der Gegensatz aber bemerkt worden und der Papst sandte nun zwei Wochen später noch ein Begleitschreiben zu seinem Stiftungsbriefe, welches auf den des Königs und die Urkunde der Stadt eingeht, den König auffordert, die hier zugesicherten Privilegien zu halten und zu erweitern, zum Schluss aber von dieser rühmenden Anerkennung und Empfehlung den Punkt ausnimmt[3], in welchem der König den königlichen Kanzler zum Kanzler der Universität ernenne. Der Papst begründet dies noch ausdrücklich mit der Behauptung, die Bezeichnung dieser Behörde stehe

  1. Vom 1. September 1364 Cod. diplom. Cracov. N. III, p. 6 f.
  2. Wie oben gezeigt ist, wird der Name des Kanzleramts in allen diesen Stiftungsbriefen nicht genannt, sondern nur die Promotion geregelt, aber dies Recht war der Kern des Kanzleramts der Universität.
  3. Cod. diplom. Cracov. I, p. 8 f. Nr. 4. Per hoc autem (die voraufgehende Ermahnung an den König seine [regis] Anordnungen auch durchzuführen) articulum positum circa finem earundem litterarum tuarum, quo cavetur, ut cancellarius Cracoviensis, qui foret pro tempore, approbandi examen privatum scolarium in qualibet facultate… tanquam supremus omnimodam haberet potestatem, nolumus sub hujusmodi tua concessione et confirmatione inde facienda aliquatenus includi: cum hoc ad nos duntaxat pertineat, qui examinationem et approbationem hujusmodi fieri per dictum episcopum… duximus… ordinandum.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 139. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_139.jpg&oldid=- (Version vom 10.11.2022)