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Aber Haebler[1] weiss von einem Gesetze zu berichten, nach dem Karl 1532 die Bebauung des bisherigen Weidelandes gestattet und so den Ackerbau begünstigt habe; es ist nöthig, auf diesen Erlass etwas näher einzugehen. Der andauernde Krieg gegen die Mauren, der den Anbau des Landes behinderte, hatte die Viehzucht zum Haupterwerb der Bauern gemacht. Weite Strecken waren Weide geblieben und als solche nicht an Einzelne vertheilt worden; jede Stadt besass ausgedehnte Gemeinländereien. Sie reizten zu Uebergriffen und Occupationen, gegen die schon im 14. Jahrhundert eingeschritten werden musste[2]. Aber die Klagen hören nicht auf, und selbst die katholischen Könige, die doch Ruhe und Sicherheit wiederherstellten, mussten immer wieder neue Verbote gegen den Missbrauch erlassen[3]. Natürlich erhoben auch die Vertreter gegen eine solche Beeinträchtigung ihrer Städte energischen Protest[4]; kaum eine Versammlung geht vorüber, auf der sie nicht die Regierung zu Gegenmassregeln drängen. Da soll nun Karl den Anbau dieser Ländereien im Gegensatz zu den bisherigen Verordnungen auf jede Weise begünstigt haben. Haebler stützt sich auf einen Paragraphen einer Instruction[5], die der Staatsrath den Alcalden

    nos embieis relacion de lo que pensais, que podria abaxar el dho. arrendamiento no derogando las dhas. pregmaticas, sin tratar de proposito en esta materia con ningun particular, paraque tengamos entendido lo uno y lo otro (Brit. Mus. Egerton Ms. 2084 fol. 148). Der Schluss des Citats lässt deutlich erkennen, wie ungern der Kaiser den finanziellen Erwägungen nachgab. – Recht charakteristisch für seine Förderung des Landbaues ist auch seine Verordnung vom Jahre 1525, durch die er das Tödten der Wölfe verbietet, damit die Adligen jagen könnten (Clemencin 322 Anm. 1); Haebler hätte sie nicht übergehen sollen.

  1. p. 33. Wenn er (Anm. 13) das Orginal in den ordenanzas reales vermuthet, so scheint er nicht zu wissen, dass diesen Namen die 1485 publicirte Gesetzsammlung trägt (vergl. z. B. Clemencin 208 ff.).
  2. Nueva Recop. VII, tit. 7, ley 1.
  3. ib. ley 2 ff. Doch vernachlässigen sie dabei die Interessen des Ackerbaues nicht. Das mit der Erlaubniss der Städte occupirte und seit 20 Jahren bebaute Land überlassen sie den Besitzern gegen einen jährlichen Zins (ib. ley 9; vergl. für ihre Sorge für den Ackerbau auch oben S. 403 f.).
  4. So klagen die Cortes 1532 (pet. 51 u. 52) über die terminos usurpados; und Karl verspricht ihnen die Einschärfung der Gesetze.
  5. In der Ausgabe der Nueva Recopilacion von 1598, in der natürlich die Gesetze Philipp’s III. und Philipp’s IV. fehlen, ist der Titel 14 des
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 408. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_01_408.jpg&oldid=- (Version vom 19.11.2022)