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oder späteres Recht muss es liegen, dass er einige Stellen missverstand.

1. Nur bei Fehlen von Söhnen, bei Erbfolge des Gatten der ältesten Tochter, muss dieser den jüngeren Töchtern Mitgift de terra ipsa geben. Dass der erbende Bruder die Schwestern de terra ipsa ausstatten müsse, was er doch den jüngeren Brüdern nicht schuldet, folgere ich daraus nicht (gegen S. 59).

2. Unter dem vom erbenden ältesten Bruder zu versorgenden Junior verstehe ich den jüngeren Bruder, nicht jede Schwester, wesshalb stände sonst nicht „soror“? Durch diese Unklarheit erschiene ja die vor dem Erbenden geborene Schwester ausgeschlossen und die jüngere ihr vorgezogen! Dass auch der Uebersetzer „le jouveignour paié“ versteht, übersieht Verf. und in der Très anc. coutume erklärt er es für irrig.

3. Si maritagium aliquod accidere contigerit = s’il advient que… cheige aucun mariage, heisst nicht: „wenn man Aussteuer finden kann“, sondern: „wenn [dem erbenden Aeltesten] ein Heirathsgut [nicht väterliches Erblehen, etwa Mitgift der Mutter] zufällt“.

4. Dass ein vom Aelteren an den Jüngeren als seinen Lehnsmann verliehenes Gut, wenn letzterer intestat stirbt, dem seigneur de ligence des älteren Bruders heimfalle (S. 65), steht nicht in der Assise, sondern nichts weiter als was Brunner, Agnorm. Erbfolg. 25, darin fand: der Träger des Afterlehens darf dieses jedem Verwandten, nur nicht dem principalis dominus, d. h. hier dem ältesten Bruder, hinterlassen. Verf. selbst führt dies auf den auch sonst bekannten Grundsatz zurück: „Nemo eiusdem tenementi simul potest esse haeres et dominus (bei Glanvilla VII, 1, 9); der Satz dauerte in der Bretagne nur ein Jahrhundert fort [ebenso übrigens wie in Britannien]. Einen bretonischen Sonderbrauch finde ich hierin nicht, vielmehr ein deutliches Zeugniss für die Verwandtschaft plantagenetischer Lehenrechte.

Custumals of Battle Abbey in the reigns of Edward I. and Edward II. (1283–1312). From. Mss. in the Public Record Office. Ed. S. R. Scargill-Bird. Lond. For the Camden Society. 1887. 4°. XLVI, 166 S. Von dreizehn Grossgütern in den Grafschaften Sussex, Surrey, Kent, Essex, Oxford, Berks und Wilts hat der Eigenthümer, das Benedictinerstift Battle in Sussex, nach dem Muster der Regierungs-Grundbücher durch Umfrage unter seinen eingeschworenen Pächtern aufnehmen lassen: Namen, Ausdehnung und Jahreswerth der in Domäne verbliebenen Grundstücke, Namen und Stand der Hintersassen, Namen und Ausdehnung ihrer Grundstücke, ihm geschuldete Abgaben, Dienste und Hoheitsrechte, besonders Gerichtsfolge. Von dieser Aufnahme ist theilweise sowohl Urschrift als Reinschrift,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 210. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_210.jpg&oldid=- (Version vom 24.11.2022)