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Eroberung ungestört, erhielt; aus dem Beispruchsrecht der Erben (und ursprünglich auch der Gemeinde) zur Veräusserung sei das Recht des Herrn, Verkauf von Bauerland zu genehmigen, entstanden. Die Erbfolge des Erstgeborenen – die im nichtritterlichen Freibesitz erst im 13. Jh. durchdrang – schlich sich auch ins Copyhold ein; der Vorgang im Einzelnen bleibt bisher unklar, weil die Sachen niederen Besitzes nicht zur Kenntniss der Reichsgerichte gelangten. Die lehenrechtlichen Juristen bewirkten vor 1292, dass überall im englischen Landrecht die Erstgeburt Erbrecht am Boden erhielt. – Den Angelsachsen blieb ländliche Lohnarbeit oder Pacht auf weniger als Lebenszeit für Freie so gut wie fremd; erst im 13. Jh. beginnt die Pacht auf Jahre – nicht unter drei, wegen der Dreifelderwirthschaft. Also erscheinen die an knechtische Bedingungen gebundenen westenglischen Zeitpächter nicht als Nachkommen der erst von den Normannen unterworfenen Angelsachsen, sondern der wälschen Eingeborenen, wie denn das Besitzrecht der Bergdistricte in Cornwall und Derbyshire, der bretonischen Coutume verwandt, als keltisch gilt. Dazu stimmt, dass die Verhältnisszahl der früheren Sklaven zur Bevölkerung vom englischen Südosten nach dem keltischen Westen hin steigt. – Bookland, dessen Eigenschaft „ohne Oberherrn“ aus II Cnut 77 zu bestimmen war, wurde seit der Eroberung nicht mehr geschaffen; noch am ähnlichsten ist ihm der, auch thatsächlich theilweise daraus gebildete, Frankalmoign-Besitz der Stifter. – Verf. untersucht S. 197 die zwei Unfreiheiten der Person und des Dienstes, die einander keineswegs immer decken. Der Villan des Domesdaybuchs – der spätere Copyholder – war persönlich frei, wenn auch stets unter einem Herrn und zu Frohndienst, der sich erst im 13. Jh. in Geldrente umwandelt, pflichtig. Nicht von dieser Classe, sondern von den Servi und Nativi des 11. Jh.s, Blutsunfreien, die erst bei den späteren Juristen auch Villani heissen, gilt es, dass sie Unfreiheit der Person und des Besitzes erst allmählich abschüttelten. Doch gab es Knechte, die auch ohne das Land verkäuflich blieben, lange nach der Normannenzeit, und andere persönlich Unfreie bis ins 17. Jh. – Bei den für das Eigenthumsrecht auf lange hinaus wichtigen Gesetzen Edward’s I. trennt Verf. scharf Absicht und Folge; diese unterschied sich von jener oft, Dank der von Richter und Anwalt zu Gunsten des lebendigen Bedürfnisses geübten Umdeutung. – Die Bodenverfassung anderer Länder hat Verf. nicht vergleichen können: meint er doch gar, deutsche Grossgüter würden nur in Mecklenburg durch Arbeiter unter einem Inspector vom Eigenthümer, anderswo aber von Pächtern bewirthschaftet.

Soeben, 1888, wird eine zweite Auflage von diesem Buche angekündigt.


Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_215.jpg&oldid=- (Version vom 24.11.2022)