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Stiftungsbrief erschien für die Universitäten Englands nicht als nothwendig. – Ueber die Universität Stamford sprach Wood (in Cambridge antiq. soc; Academy 17. XI. 88, 324): sie besass vielleicht nicht alle Facultäten, ist trotz Sagen von hohem Alter erst nach 1250 authentisch nachweisbar (das älteste Colleg war das der Karmeliter, das der Gilbertiner von 1292), lebte von Secessionen aus Oxford und Cambridge und ward auf deren Betreiben 1335 durch die Regierung unterdrückt. – Als Zahl der Oxforder Studenten gibt Richard Fitz Ralph († 1360) 30 000, Wycliff gar 60 000; beides erklärt für unmöglich Poole, Engl. hist. rev. Juli 88, 575. – „Matthias Döring, der Minorit“, der in Oxford studirte, und der fingirte Briefwechsel mit Prag und Paris über das Schisma, um 1381, wird behandelt von Gebhardt, Hist. Zs. hrsg. v. Sybel LIX, 251. - Für die Oxford historical society wird das Register of the University of Oxford gedruckt; Band I (1884), von Boase, gibt die Matrikel von 1449–1571; Bd. II (1888), von Clark, die bis 1622.

Für die Geschichte der englischen Gesellschaft im Mittelalter macht ein russisches Werk von Paul Vinogradoff (Petbg. 1887) Epoche. Da es nächstens englisch erscheinen wird, sei jetzt nur auf Kovalewsky’s eindringende Kritik Law quarterly rev. Juli 88, 266 verwiesen.

Maitland untersucht (Engl. bist. rev. Juli 88, 417): Who were the suitors to the county court?[1] Die Secta (Pflicht zum Localgericht zu erscheinen) haftet nicht an jedem Freigut, sondern an bestimmten Gütern; die Zahl der Suitors steht also fest und wächst auch nicht durch Theilung eines Lehens, obwohl dadurch der Adliche der ein Hundred besitzt, gern mehrere Sectae schaffen und damit vermehrte Aussicht auf Strafgeld bei deren Nichtbefolgung gewinnen möchte; die Grafschaftsversammlung ist wenig zahlreich. Wohl aber kann ein Aftervasall den Herrn vertreten, was oft seine einzige Leistung diesem gegenüber bildet, und eine Secta kann in Theile, z. B. in zwei Gerichtsdienste zu je 6 Monaten, zerfallen. – Bei Wiederbelebung der Localgerichte legte Heinrich I. die Secta allen den Freigütern auf, die oder deren Herren keine Immunität durch Urkunde oder Verjährung besassen, nicht etwa bloss den Tenentes in capite, sondern oft kleinen Freibauern. Müssige Frage, ob alle Freisassen erscheinen durften: jeder kam ungern, und wer oft freiwillig gekommen wäre, lief Gefahr, durch Gewohnheitsrecht zum Kommen pflichtig zu erscheinen.

Der rührige Antiquar Walter Rye plant (Academy 27. X. 88, 273; Athenaeum 27. X. 88, 557) eine Feet of fines – Society. Die Pedes

  1. Vergl. Round in Archaeolog. review 5. VII. 88.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 230. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_230.jpg&oldid=- (Version vom 26.11.2022)