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Hasterienser bezüglich der Urkunde Clemens’ III. klar gelegt waren und sandte Papst Innocenz III. das angebliche Document in Abschrift ein[1]. So begegneten sich jetzt die Anwälte der beiden Parteien vor der römischen Curie. Zwei Cardinäle wurden zu Auditoren ernannt, vor denen die Vertreter der Abteien ihre Sache in ihrem Interesse nach einander darlegten. Da der Papst aber aus den widersprechenden Erzählungen den wahren Thatbestand nicht zu ermitteln vermochte, so beauftragte er den Abt von Brogne und einige Dekane der Lütticher Diöcese, die Untersuchung über die Restitution der beiderseitigen Rechte und die streitigen Punkte, sowie die Aufhebung des Interdicts zu führen, das definitive Urtheil zu fällen und für dessen Durchführung und Anerkennung zu sorgen, sonst auch das Untersuchungsprotokoll nach Rom zu schicken und den Parteien einen Termin zu bestimmen, an welchem sie sich in Rom das Urtheil holen sollten. Eine besondere Untersuchung galt auch der Frage, ob das eingesandte Transsumpt der Bulle Clemens’ III. dem Originale entspräche – in diesem Falle wäre es evident gefälscht – und durch wen und auf welche Weise die Hasterienser es sich verschafft und ob sie davon Gebrauch gemacht hätten[2].

Ueber die Einzelheiten der commissarischen Thätigkeit fehlen uns Nachrichten. Wir haben aber eine kurze Denkschrift[3] der Hasterienser, in welcher diese ihrerseits die Verhältnisse ihres Klosters bis zu dieser Zeit darlegten, um die nothwendigen Schlüsse für ihre Freiheiten und Rechte daraus ziehen zu lassen. Vermuthlich gehört diese Vertheidigungsschrift, die mit der Darstellung der zuletzt erwähnten Ereignisse schliesst, in den Zusammenhang dieser Untersuchung.

Gelogen wurde hüben und drüben. Hatten die Walciodorenser bezüglich des 10. Jahrhunderts ihre Vergangenheit sich nach Belieben zurecht gemacht, wie sie sie zur Vertheidigung ihrer Ansprüche brauchen konnten, so griffen ihre Gegner, um das Alter und hohe Ansehen ihrer Kirche zu erweisen, bis in die ersten christlichen Jahrhunderte zurück, indem sie sich bis zur Stiftung des Klosters Hastière in allen wesentlichen Punkten

  1. Martène I, 1065. Bulle Innocenz’ a. a. O: quarum tenorem venerabilis frater noster, Metensis episcopus, nobis sub suo sigillo transmisit.
  2. Urkunde Innocenz’ III. a. a. O.
  3. M. G. SS. XIV, 547.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 385. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_385.jpg&oldid=- (Version vom 2.12.2022)