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Ketzerei fern (49); dass das Volk ärmlich und feucht wohnte, schliesst Verfasserin aus den vielen Wundern an Augenkranken (141). Auch für Irlands Unglück findet sie die Wurzel schon damals: in der Halbheit der Eroberung, im Gegensatz der ersten halbkeltischen Anglonormannen zu den späteren Regierungsboten (167) und in der daraus folgenden Nichtverschmelzung der Nationalitäten (156).

Im Einzelnen: Vfin. unterschätzt die Wichtigkeit der geistlichen Kronräthe, auch im persönlichsten normann. Regiment, und die römische Beziehung der englischen Kirche; Heinrich betrachtete England, nicht Frankreich als Machtkern, gewährte Eleonoren wohl Antheil an der Regierung (29, 196 gegen 26); die Darstellung seiner Jugend ist [aus Howlett, Chron. of Stephen II, III Pref.] zu verbessern. Vfin. stellt H.’s Staatsmänner zu sehr als englisch dar, vergisst bei der seitdem überlieferten [meist übrigens recht kühlen!] Freundschaft des Engländers für Deutschland, dass erst seit den Anjous die gesammte höhere Gesellschaft französische Cultur annahm. Sie zieht die Verfassungsgesch. des 12. Jhs. nicht glücklich aus: Lehnwesen und Localgericht sind nicht römisch beeinflusst; nicht jede Domäne ist unter Forstrecht; der Rechtszweikampf nicht unter ungleich Bewaffneten; absolut ist nicht der König, sondern die Krone im Beirath geistl. und weltl. Magnaten; der Streit mit Becket nicht aus der Kette Anselm-Langton zu trennen; Aufzeichnung von Gebrauchsrecht 1164 nicht neu; Becket erscheint nur äusserlich und persönlich als der Angegriffene, will aber thatsächlich bewusst weitere kanonische Ansprüche gegen den in der Kirchenpolitik conservativen Staat durchsetzen und sich an Anselm’s Regel nicht binden; die Rechtsreform Heinrich’s entstammt mehr dem Geist des Königs und Hofraths und franconormann. Kronenbann als englischem Landrecht; der Aufstand von 1173 ist nicht volksthümlich; der Geächtete im Walde nicht bloss in Wales straflos zu tödten; der Staatseinfluss bei der Bischofswahl, weil nie gesetzlich befestigt, sank im 13. Jh.; die Absicht, durch englische Geistliche die Nebenländer an sich zu knüpfen, war schon überlieferte Politik; Glanvilla zeichnet weder Wilhelm’s I. Gesetze zuerst, noch englisches Gebrauchsrecht in niederen Gerichten auf; Thomas Brown [sicherer Brunus] hinterlässt kein Rechtsbuch; Pulleyn lehrt Theologie; Apokalypse und Golias sind nicht von Walter Map; Johann von Salisbury schreibt auch Briefe, Metalogicus, Hist. pontificalis; Newburgh ist kein Mönch; Arnulf, Stephan von Ronen, Fitz Stephen, Bosham, Garnier, Fantosme fehlen unter den Historikern der Zeit; lies 107 Calais statt Carilef; 193 Alan statt Alban; 197 Carthusian statt Cistercian.


Kate Norgate, England under the Angevin kings. London, Macmillan & Co. 1887. 2 Bde. 8°. XII, 506 und VIII, 521 S. Dem Andenken Green’s, der dies Buch veranlasste, ist es gewidmet; Stubbs und Freeman verehrt die Verfasserin als Lehrer. Sie verwerthet zum erstenmal im Zusammenhang die Fortschritte der Oxforder Schule in der englischen Geschichte des 12. Jhs., besonders Stubbs’ Verfassungsgeschichte,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1889, Seite 477. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1889_02_477.jpg&oldid=- (Version vom 26.11.2022)